Hallo Leute,
Ich war letztens auf einem Zwangsvollstreckungsseminar und habe da auch ein Muster für einen pfüb bei Banken bekommen. u.a. steht da drin: "der Schuldner dem Gläubiger folgende Unterlagen herauszugeben hat: eine Abschrift der Kontoverträge , eine Abschrift aller Sparverträge, alle vorhandenen Sparbücher, Abschriften aller Kontoauszüge für die letzten drei Monate vor der Pfändung bis heute
Abschriften aller zukünftigen Kontoauszüge, sonstige den Anspruch betreffenden Unterlagen
Jetzt hab ich ein Schreiben durch das AG bekommen mit Mitteilung: "kann die Schuldnerin nicht zur Herausgabe von Kontoauszügen an den Gläubiger verpflichtet werden (LG Stuttgart, Beschl. v. 28.09.2007 10 T 302/07)
Ist denn das jetzt richtig?
Nach meinen Angaben müsste hier was zu finden sein. LG Stendal Rpfleger 2009, 397; LG Landshut FoVo 2009, 62; LG Wuppertal v. 02.05.2007, AZ 6 T 294/07 = DGVZ 2007, 90= JurBüro 2007, 439; Goebel FoVo 2009 S. 20)
Leider habe ich keine Ahnung wo ich diese Auskunft bekommen kann.
Herausgabe von Kontoauszügen lt. Pfüb
- mücki
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Hallo,
ich kenne das "Problem" ebenfalls von einem ZV-Seminar allerdings hat der Referent (ein Rechtspfleger) uns noch den Hinweis gegeben, dass wir die Pfändung der Kontoauszüge zwar mitbeantragen können es "aber von unserem Glück abhängt" ob der zuständige Rechtspfleger den PfÜb auch entsprechend erlässt. Wir haben in der Vergangenheit mit solchen PfÜb's auch schon zwei- dreimal Glück gehabt.
Nach der von dir genannten Entscheidung hat ein Gläubiger keinen Anspruch auf die Herausgabe von Kontoauszügen, weil diese nicht zu den Urkunden gehören, die der Gläubiger benötigt, falls ihm die vom Drittschuldner erteilten Auskünfte nicht genügen (eben weil sich aus den Auszügen ja nicht nur Salden ersehen lassen, sondern sämtliche Gut- und/oder Lastschriften). Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2005 nur relativ schwammig entschieden, dass diese Unterlagen ggf. auch Kontoauszüge sein können. Die Aussage wurde jedoch nicht näher spezifiziert bzw. ist der erkennende Senat nicht darauf eingegangen, unter welchen Umständen die Kontoauszüge herauszugeben sind. Aus diesem Grund hat die Kammer des LG Stuttgart wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Ein aktuelles Urteil ist mir allerdings nicht bekannt und daher würde ich analog meiner obigen Bemerkung sagen: Leider Pech gehabt, war wohl ein Rpfl. am Werk, der Ahnung von dem hat was er macht oder zumindest die Augen offen hält.
ich kenne das "Problem" ebenfalls von einem ZV-Seminar allerdings hat der Referent (ein Rechtspfleger) uns noch den Hinweis gegeben, dass wir die Pfändung der Kontoauszüge zwar mitbeantragen können es "aber von unserem Glück abhängt" ob der zuständige Rechtspfleger den PfÜb auch entsprechend erlässt. Wir haben in der Vergangenheit mit solchen PfÜb's auch schon zwei- dreimal Glück gehabt.
Nach der von dir genannten Entscheidung hat ein Gläubiger keinen Anspruch auf die Herausgabe von Kontoauszügen, weil diese nicht zu den Urkunden gehören, die der Gläubiger benötigt, falls ihm die vom Drittschuldner erteilten Auskünfte nicht genügen (eben weil sich aus den Auszügen ja nicht nur Salden ersehen lassen, sondern sämtliche Gut- und/oder Lastschriften). Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2005 nur relativ schwammig entschieden, dass diese Unterlagen ggf. auch Kontoauszüge sein können. Die Aussage wurde jedoch nicht näher spezifiziert bzw. ist der erkennende Senat nicht darauf eingegangen, unter welchen Umständen die Kontoauszüge herauszugeben sind. Aus diesem Grund hat die Kammer des LG Stuttgart wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Ein aktuelles Urteil ist mir allerdings nicht bekannt und daher würde ich analog meiner obigen Bemerkung sagen: Leider Pech gehabt, war wohl ein Rpfl. am Werk, der Ahnung von dem hat was er macht oder zumindest die Augen offen hält.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Hallo,
das Problem beschäftigt derzeit die Rechtsprechung.
Vom Drittschuldner können die Kontoauszüge nicht verlangt werden, dieser Anspruch des Schuldners ist nicht pfändbar.
Verschiedene Gerichte bejahen allerdings eine Herausgabepflicht des Schuldners über § 836 Abs. 3 ZPO.
S. Geiselmann
das Problem beschäftigt derzeit die Rechtsprechung.
Vom Drittschuldner können die Kontoauszüge nicht verlangt werden, dieser Anspruch des Schuldners ist nicht pfändbar.
Verschiedene Gerichte bejahen allerdings eine Herausgabepflicht des Schuldners über § 836 Abs. 3 ZPO.
S. Geiselmann
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Das ist ja interessant. Muss ich mir merken.
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Das wundert mich jetzt gerade etwas, weil die Sparbücher doch nicht bei der Bank verbleiben.alle vorhandenen Sparbücher
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Na, dann hoffen wir mal, wenn es die Rspr beschäftigt, daß diese endlich mal zur Klärung beiträgt (am Liebsten natürlich im Sinne der Gläubiger )
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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- mücki
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die eigentlichen Sparbücher gehen an den Sparbuchinhaber oder einrichter oder wie auch immerJSanny hat geschrieben:Das wundert mich jetzt gerade etwas, weil die Sparbücher doch nicht bei der Bank verbleiben.alle vorhandenen Sparbücher
Aber normalerweise hat die Bank ja Unterlagen dazu da, welche Sparbücher bestehen und können dann auch sagen ob und ggf. in welcher Höhe Guthaben vorhanden ist und daher der Einfachheit halber: Sparbücher
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Geiselmann hat geschrieben:Hallo,
das Problem beschäftigt derzeit die Rechtsprechung.
Vom Drittschuldner können die Kontoauszüge nicht verlangt werden, dieser Anspruch des Schuldners ist nicht pfändbar.
Verschiedene Gerichte bejahen allerdings eine Herausgabepflicht des Schuldners über § 836 Abs. 3 ZPO.
S. Geiselmann
Gibt es inzwischen "verlässliche" Entscheidung zu dieser Problematik?
Verläßliche Entscheidungen gibt es nicht.
Das LG Gießen hat in seiner Entscheidung vom 13.10.2010 (7 T 376/10) die Herausgabe mit der Einschränkung, daß bis auf das Tagessaldo alles geschwärzt sein darf, zugelassen.
Da der Sache aber einegrundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden kann, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Das LG Gießen hat in seiner Entscheidung vom 13.10.2010 (7 T 376/10) die Herausgabe mit der Einschränkung, daß bis auf das Tagessaldo alles geschwärzt sein darf, zugelassen.
Da der Sache aber einegrundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden kann, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.