Praxis macht ihr vorläufiges Zahlungsverbot

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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renofix
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#1

20.07.2007, 11:41

Mahlzeit,

ein vorläufiges ZV habe ich nur in meiner Ausbildungskanzlei mit dem Pfüb mitgeschickt. Im alten Büro wurde es nicht gemacht, sei nicht nötig, fallen nur unnötige Zustellkosten an.

Jetzt im neuen Büro fragt mich meine Azubine.
Warum ich keine vorläufiges ZV an den Pfüb mache, hab ihr das auch so gesagt.

Wann macht Ihr ein vorläufiges ZV. Für mich wäre es logisch, wenn der z. B. Titel noch nicht rechtskräftig wäre um schon mal den Rang zu sichern.

Ansonsten handhabe ich es so, dass ich den Pfüb schon vorbereite in der entsprechenden Anzahl und ein Anschreiben ans Gericht Pfüb erlassen und zuzustellen und dick oben schreibe EILT, Vorpfändung läuft.
Erfahrungsgemäß werden diese Anträge besonders schnell bearbeitet. Oft dauert es nicht mal eine Woche und ich bekomme die Mitteilung vom Gericht, dass Pfüb erlassen und an die GVZ-Verteilerstelle übergeben wurde.

Wie ist Eure Erfahrung?
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Schön, dass es Foreno gibt!
Andreas

#2

20.07.2007, 11:45

Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist dann sinnvoll:

- Konto: Wenn damit zu rechnen ist, daß der Schuldner ein Kandidat ist, der mal noch schnell alles abräumt
- bei Lohnpfändungen: Wenn die Pfändung nach dem Ersten zugestellt würde, ein Zahlungsverbot aber früher
- allgemein, wenn dem Schuldner der Ernst der Lage und die mögliche Geschwindigkeit vor Augen geführt werden soll
- wenn die Mandantschaft drängelt

usw.

Dem letzten Absatz mit der Beschleunigung schließe ich mich an, machen wir genauso.
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Curry
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#3

20.07.2007, 11:54

Kann Andreas da nur zustimmen.

Wir machen das auch nicht immer, eben nur aus vorgenannten Gründen.
Curry

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luccimaus
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#4

20.07.2007, 11:58

Antrag auf ein vorläufiges Zahlungsverbot:

Sofern dem/der Gläubiger/in bzw. dessen/deren Rechtsanwalt – entweder direkt bei Mandatserteilung oder aber nun durch die Vorlage des Vermögensprotokolls - bekannt ist, in welcher Höhe sich das Arbeitseinkommen des/der Schuldners/in beläuft, bzw. bei welcher Bank der/die Schuldner/in sein/ihr Bankkonto führt, wird der Rechtsanwalt in der Regel vor dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. unten zu 5.) ein vorläufiges Zahlungsverbot an den zuständigen Gerichtsvollzieher, bzw. an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht versenden. Dieses vorläufige Zahlungsverbot wird dann durch den Gerichtsvollzieher sowohl an den/die Drittschuldner/in als auch an den/die Schuldner/in selbst zugestellt. In diesem vorläufigen Zahlungsverbot wird der/die Drittschuldner/in u.a. davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Pfändung ansteht und daher gleichzeitig aufgefordert, an den/die Schuldner/in nicht mehr zu zahlen.

Über die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes an den/die Drittschuldner/in und an den/die Schuldner/in erhält der Rechtsanwalt eine Nachricht. Desweiteren wird der Gerichtsvollzieher auch hier die bei ihm anfallenden Kosten in Rechnung stellen.
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StineP

#5

20.07.2007, 11:58

Machen wir auch aus den von Andreas genannten Gründen.
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renofix
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#6

20.07.2007, 12:04

:thx

Das werde ich mich ausdrucken und in meinen Musterordner heften!

Ich wünsche allen einen schönen Freitag und natürlich ein noch besseres Wochenende!
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#7

20.07.2007, 20:20

Wo VZVs auch sehr gut Wirkung zeigen, ist bei Firmen. Ich hatte jetzt gerade wieder einen Fall, wo ich dem Gegner alle vier Konten gesperrt habe (böses Mädel). Gleich nach Zustellung an den ersten Drittschuldner war bei dem Schuldner schon die Hölle los. Und einen PfÜb brauchte ich gar nicht mehr machen :lol:.

Übrigens gebe ich sämtliche VZVs immer einem GV bei uns im AG-Bezirk (es sei denn, der DS ist auch im gleichen AG-Bezirk, dann bekommt es der zuständige GV), da spar ich mir schon mal die Postlaufzeit und weiß, das es einwandfrei funktioniert.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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charly03
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#8

20.07.2007, 20:25

Ich versuche auch immer - egal ob Kombi-ZV oder VZV -, vorher den zuständigen GV rauszubekommen. Man spart sich tatsächlich ne Menge Zeit und hat gleich den entsprechenden Ansprechpartner, an den man sich wenden kann.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
Gast

#9

20.07.2007, 21:16

Charly03, Deine Signatur gefällt mir supergut :dafuer .

Wichtig ist die Vorpfändung auch bei Schuldnern, die freiberuflich tätig sind. Habe hier einen Arzt der mittlerweile 104.000,00 € an Unterhaltsrückstand für Kinder und Ehefrau hat auflaufen lassen.

Den lasse ich regelmäßig zur nochmaligen e.V. antanzen ... und der kann gar nicht so schnell telefonieren, wie die Vorpfändungen bei seinen Patienten (alles Privatpatienten) "eintrudeln".

Langsam verliert er die Nerven ... gut so 8) .
Manu_75

#10

21.07.2007, 17:29

Ich mach eigentlich ziemlich selten ein vorläufiges Zahlungsverbot. Meist nur dann, wenn der Titel grad anderweitig "unterwegs" ist.

Bei uns im Gerichtsbezirk geht's mit dem PÜ zum Glück superschnell. Der ist meist schon einen oder zwei Tage nach Beantragung erlassen und wird auch zügig zugestellt.
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