Zwangsvollstreckung aus Kfb gem. 11 RVG (Ehepaar)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Mausilein30

#21

19.07.2007, 17:46

Mir ist das auch vollkommen neu ehrlich gesagt. Ich könnte ja die Berechnung verstehen, wenn ich zwei Aufträge fertige, aber nicht bei einem Auftrag.
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Yuki
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#22

19.07.2007, 20:55

Ist aber wirklich richtig so :)

Steht ja auch in der Literatur so, nur irgendwie nicht wirklich mit Paragraphen begründet, jedenfalls in meinen Büchern nicht. Müsste man sich eventuell mal näher mit befassen, aber mir ist das in dem Fall egal, WARUM das so ist, ich weiß, DASS es so ist, das reicht zum Abrechnen ;)
Liebe Grüße,
Britta
Gast

#23

20.07.2007, 00:07

Dass die Gebühr gegen jeden der Gesamtschuldner entsteht, folgt aus

§ 18 Nr. 3 RVG, welcher bestimmt, dass besondere Angelegenheit ist:

... jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers ...

Das ist auch logisch im Hinblick auf § 421BGB:
Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Im Jahre 1999 (glaube ich, habe jetzt nicht nachgeschaut) wurde § 788 ZPO dahingehend ergänzt, dass für die notwendigen! Kosten der Zwangsvollstreckung Schuldner, die als Gesamtschuldner verurteilt wurden, ebenfalls gesamtschuldnerisch haften. Bis dato haftete jeder der Gesamtschuldner für die von ihm verursachten ZV-Kosten allein, so dass gezahlte Beträge zunächst auf die ZV-Kosten des jeweiligen Schuldners verrechnet wurden und nur überschießende Beträge den anderen Schuldnern in Ansehung der Forderungen, auf welche alle gesamtschuldnerisch hafteten, „gutgeschrieben“ wurden.

Der Knusus knacktus sind nach der neueren Rechtslage nun die „notwendigen“ Kosten. Geht man zu Beginn der ZV zunächst z.B. mit Kombiauftrag gegen alle Schuldner vor, so entsteht für jeden dieser Aufträge eine gesonderte 0,3-Gebühr (Deckelung durch 2,0-Gebühr). Ich mache immer gesonderte Aufträge, wobei die Tatsache, dass nur eine Titelurkunde vorliegt, kein Hinderungsgrund ist. Man schreibe schlicht in einem Anschreiben, dass sich diese beim Auftrag gegen XYZ befinde, dann werden die Vollstreckungsorgane von allein tätig. Auf alle angefallenen 0,3-Gebühren haften die Schuldner dann als Gesamtschuldner.

Danach fällt die Vollstreckerei gegen Gesamtschuldner meist sowieso auseinander, weil beim einen was zu holen ist (PfÜ), beim anderen aber nicht. In Anbetracht der „notwendigen Kosten“, können dann – namentlich, wenn Zahlungen bzw. Teilzahlungen eingehen oder 3-Jahresfrist abgelaufen ist und neue e.V. beantragt wurde – die ZV-Kosten auch den anderen Gesamtschuldnern „belastet werden“.

In der Praxis hat sich von daher die Führung eines Hauptkontos bzgl. der Forderungen für welche gesamtschuldnerisch gehaftet wird und Neben-/Unterkonten für die einzelnen Schuldner weiterhin bewährt. Geht die gegen nur einen (oder auch 2 von 5, 3 von 7 etc.) der Schuldner ausgebrachte Vollstreckung ins Leere und stellt einen Fall dar, der von der Rechtsprechung als „notwendige Kosten“ nicht anerkannt wird (und da ist die Rechtsprechung ziemlich restriktiv), wird sie im Hauptkonto nicht berücksichtigt. War die Maßnahme „notwendig“ (im Zweifel erfolgreich), haften alle auf die entstandenen Kosten dieser Maßnahme, auch wenn sie nur von Schuldner1 oder Schuldner 4 oder Schuldner 7 "verursacht" wurde.
Gina

#24

20.07.2007, 05:55

:good

Ich führ immer nur ein Konto, bislang hab ich keine unnötigen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, wenn einer meint, er muss was monieren, bekommt er die passenden Antworten ;-)
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doxy123
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#26

21.07.2007, 09:39

Vielen Dank @ Ortrun!
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