ZV-Gebühr Gegner auferlegen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jeany050786
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#1

03.05.2011, 12:21

Huhu alle zusammen!

Ich habe hier ein kleines Problemchen! Folgender Sachverhalt:

Rechtsstreit vorm Arbeitsgericht; wir vertreten die Klägerin (Arbeitnehmerin); Verfahren endet am 24.03.2011 mit einem gerichtlichen Vergleich (Die Beklagte zahlt restliche Vergütung in Höhe von so und so viel...lalala...);

So schön und gut, nun erteilte Chef am 05.04.2011 die Anweisung die Gegenseite unter Androhung der ZV aufzufordern zu zahlen, da die Zahlung bis dahin noch nicht erfolgt war (fand ich persönlich ein wenig zu eilig, Vergleich lag ja erst am 29.03.2011 vor, aber naja). Die ZV-Gebühr sollte ich mit hinzusetzen; Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs lag uns noch nicht vor, Übersendung wurde erst am 05.04.2011 (zeitgleich mit Absendung des Aufforderungsschreibens) beantragt;

Am 12.04.2011 kommt dann promt ein Fax von dem Anwalt der Gegenseite, "Zahlung aus Vergleich wird umgehend veranlasst. Ihre Kosten werden jedoch nicht ausgeglichen, da die entsprechenden Voraussetzungen, die Vollstreckbarkeit, nicht vorlag."
Nun meine Frage: Damit hat er doch Recht oder nicht!? Bin der Meinung, dass wir erst die ZV-Gebühr hätten ansetzen können, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bereits vorgelegen hätte und wir dann auffordern.

Wäre für einen kleinen Schlag mit dem Zaunpfahl sehr dankbar :lol: ...bin durch meinen Chef echt verunsichert, weil er der Meinung ist, dass wir die trotzdem ansetzen konnten :oops: ...

Lieben Dank für jede Hilfe im Voraus!
rosa

#2

03.05.2011, 12:27

Bin der Meinung, dass wir erst die ZV-Gebühr hätten ansetzen können, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bereits vorgelegen hätte und wir dann auffordern.
Genau so ist es, Voraussetzung für die Gebühren in der Androhung ist das Vorliegen der vollstreckbaren Ausfertigung!

Siehe Kommentierung! hast bestimmt einen oder?!
Jeany050786
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#3

03.05.2011, 13:02

Erstmal :thx für die schnelle Antwort :) ...

Welchen Kommentar hast du?
rosa

#4

03.05.2011, 13:06

Jetzt hab ich doch nachgeschaut...

also RVG 3309
Gerold/Schmid 19. Auflage RN 370
Jeany050786
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#5

03.05.2011, 13:07

Les mich grad in meinem RVG-Kommi durch Randnummer 14 unter VV 3309-3310...der verwirrt mich nun wieder ein wenig...
rosa

#6

03.05.2011, 13:08

hast du meinen Beitrag oben gelesen?!
Jeany050786
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#7

03.05.2011, 13:10

Ah okay, Danke das du extra nachgeschaut hast! Hab nen anderen Kommentar...ich schau mal nach ob wir den Gerold nicht doch viell. auch haben.
rosa

#8

03.05.2011, 13:11

eine ältere Auflage tuts auch, das steht schon "immer" so da drin!
Jeany050786
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#9

03.05.2011, 13:12

Jawoll, hab ihn! Ist zwar die 17. Auflage, aber das wird da ja auch drinne stehen :)
Jeany050786
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#10

03.05.2011, 13:13

Dank dir nochmal :thx :thx :thx ...auf das ich meinen Chef belehren kann hihi...
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