Ich habe hier ein kleines Problemchen! Folgender Sachverhalt:
Rechtsstreit vorm Arbeitsgericht; wir vertreten die Klägerin (Arbeitnehmerin); Verfahren endet am 24.03.2011 mit einem gerichtlichen Vergleich (Die Beklagte zahlt restliche Vergütung in Höhe von so und so viel...lalala...);
So schön und gut, nun erteilte Chef am 05.04.2011 die Anweisung die Gegenseite unter Androhung der ZV aufzufordern zu zahlen, da die Zahlung bis dahin noch nicht erfolgt war (fand ich persönlich ein wenig zu eilig, Vergleich lag ja erst am 29.03.2011 vor, aber naja). Die ZV-Gebühr sollte ich mit hinzusetzen; Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs lag uns noch nicht vor, Übersendung wurde erst am 05.04.2011 (zeitgleich mit Absendung des Aufforderungsschreibens) beantragt;
Am 12.04.2011 kommt dann promt ein Fax von dem Anwalt der Gegenseite, "Zahlung aus Vergleich wird umgehend veranlasst. Ihre Kosten werden jedoch nicht ausgeglichen, da die entsprechenden Voraussetzungen, die Vollstreckbarkeit, nicht vorlag."
Nun meine Frage: Damit hat er doch Recht oder nicht!? Bin der Meinung, dass wir erst die ZV-Gebühr hätten ansetzen können, wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs bereits vorgelegen hätte und wir dann auffordern.
Wäre für einen kleinen Schlag mit dem Zaunpfahl sehr dankbar
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Lieben Dank für jede Hilfe im Voraus!