Hallo zusammen,
ich weiß zwar so ungefähr was ich machen muss, bin mir aber nicht ganz sicher:
Schuldner hat Widerspruch gegen MB eingelegt und gleichzeitig Hauptforderung bezahlt.
Es ging ins streitige Verfahren über, wegen der Gerichtskosten.
Nun ist Beschluss nach § 91 a ZPO ergangen, wonach der Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat.
Jetzt muss ich doch einen KfA stellen, oder? Diesen kann ich aber nur aufgrund des Beschlusses stellen, da ich ja kein vollstreckbares Urteil habe. Ist das so richtig?
Welchen Streitwert nehme ich? Den Wert der Hauptforderung, wodurch die GK entstanden sind?
Erledigung der Hauptsache - Beschluss nach § 91 a ZPO
Ja, musst du. Richtig, er wird aufgrund des Beschlusses erteilt.
Und ja, du nimmst den GW der HF
(Kannst doch alles!!)
Und ja, du nimmst den GW der HF
(Kannst doch alles!!)
Ach ja, ich antworte ja immer zu allererst
(Doch, hab ich aber erst kurz vorm Feierabend bemerkt - sorry - bedanke ich mich natürlich allerherzlichst für)
(Doch, hab ich aber erst kurz vorm Feierabend bemerkt - sorry - bedanke ich mich natürlich allerherzlichst für)
Hm, ist unterschiedlich. Es gibt Gerichte, die wollen den zurück, damit sie daraus ne vollstreckbare Ausfertigung machen können, andere wiederum nicht. Sobald du aus dem Beschluss vollstrecken könntest, würde ich den beifügen, wird nur der MB aufrechterhalten beispielsweise, dann würde ich das nicht tun
- blackcat
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Hier wird irgendwie gar nichts aufrecht erhalten. Der Beschluss beinhaltet nur die Auferlegung der Kosten für den Beklagten und die Begründung (da die Angelegenheit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde).
Mmh, dann schick ich den wohl mal lieber mit...
Mmh, dann schick ich den wohl mal lieber mit...
Dann würde ich den nicht mitschicken. Wenn dort nur drin steht, dass die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, brauch da ja keine Vollstreckungsklausel drauf - einfach, weil du daraus nicht vollstreckst. Für die Kosten ist ja später der KFB dein Titel