Hallo, Habe zwar schon gesucht, aber nichts gefunden.
Ich mache einen ZV-Auftrag aus dem Titel und einen ZV-Auftrag aus dem Pfüb auf Herausgabe der Gehaltsabrechnungen, da diese trotz Herausgabeanordnung und Aufforderung mit Fristsetzung nicht vom Schuldner übersandt worden sind.
Bekomme ich in diesem Fall die 0,3 Verfahrensgebühr 2 x? Wie ist denn der Streitwert für die Herausgabe der Gehaltsabrechnungen? Interesse an der Herausgabe? Aber welcher Wert. Habe in einem BGH-Beschluss gelesen, da ging es um die Beschwer = 300,00 €.
Gebühren bei ZV wegen Gehaltsabrechnungen
- Loki
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 579
- Registriert: 13.09.2010, 17:10
- Beruf: ReFa
- Software: Phantasy (DATEV)
Wenn ich das richtig verstehe, volsltreckst du eine Geldforderung aus dem Titel und eine Herausgabeforderung aufgrund eines Pfuebs, den du vorher aufgrund des Titels gemacht hast, richtig? Kannst du die beiden Aufträge nicht in einem machen? Den SW für die Herausgabe, wenn du diese einzeln machst, würde ich aus dem Bruttolohn nehmen. Hast du schon versucht, den Arbeitgeber zur Übersendung der Lohnabrechnungen aufzufordern?
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3276
- Registriert: 11.03.2011, 10:40
- Beruf: ReFa, gepr. BV
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Hannover und so
Ich halte den Wert für die Herausgabevollstreckung mit dem Lohn nicht für angemessen, denn es geht ja nicht um den Lohn, sondern um das Interesse des Gläubigers an der Herausgabe der Lohnabrechnung. Also ein paar hundert Euro pro Abrechnung okay, aber nicht der gesamte Lohn...
Gruß - Sansibar
Gruß - Sansibar
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
DARKNESS IS A STATE OF MIND
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 136
- Registriert: 24.07.2007, 19:52
- Beruf: Bürovorsteher
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Düsseldorf
Wir haben sowohl den Schuldner, als auch den Drittschuldner zur Übersendung aufgefordert. Dummerweise pfände ich das Geschäftsführergehalt, so dass natürlich weder die GmbH, noch der Schuldner was schickt.
Den Bruttolohn kann ich ja gar nicht nehmen, weil ich ja gar nicht weiß, wie hoch der ist. Drittschuldner gibt nur an, kein pfändbares Einkommen.
Dann werde ich mich wohl mal an den Beschwerdewert des BGH's richten und einen Wert von 300,00 EUR ansetzen.
Den Bruttolohn kann ich ja gar nicht nehmen, weil ich ja gar nicht weiß, wie hoch der ist. Drittschuldner gibt nur an, kein pfändbares Einkommen.
Dann werde ich mich wohl mal an den Beschwerdewert des BGH's richten und einen Wert von 300,00 EUR ansetzen.
- PinkLady
- Forenfachkraft
- Beiträge: 220
- Registriert: 22.09.2010, 10:49
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: ReNoStar
In der Rechtssprechung wird die Forderung von Arbeitsunterlagen (Lohnabrechnungen, Lohnsteuerkarte, etc.) mit pauschalbeträgen angenommen. Insoweit setze ich immer € 250,00 pro Papier (Abrechnung) an. Dazu LAG Dresden, MDR 01. 960, LAG Köln, MDR 2000, 670, LAG Hamm, AnwBl 89, 621).