Pfändung Arbeitseinkommen (beide Eltern verdienen)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
acilegna
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#1

23.03.2011, 10:00

Hallo,

habe folgenden Fall:

Mein Schuldner hat eigenes Einkommen in Hohe von 1.100,00 € und hat ein minderjähriges Kind, für das er Unterhalt in Höhe von 200,00 € zahlen muss, so dass er eigentlich unter die Pfändungsfreigrenze fällt. Jetzt ist er aber verheiratet und seine Ehefrau bezieht eigenes Einkommen in Höhe von 800,00 € bis 900,00 €.

Ich hatte diesen Fall noch nicht. Kann ich unter diesen Umständen doch beim Schuldner pfänden und muss nur angeben, dass der Ehepartner eigenes Einkommen in Höhe von s.o. bezieht oder wie macht man das.

Wer kann mir helfen. Für eine kurze Textpassage wäre ich dankbar, wenn die Möglichkeit überhaupt besteht, dass ich pfänden kann. In irgendeinem Seminiar habe ich mal gehört, dass die Einkommen der Ehepaare zusammengerechnet werden, ich weiß aber nicht mehr genau wie das geht oder ob ich mich falsch erinnere.

Lieben Dank
acilegna
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Liesel
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#2

23.03.2011, 10:17

Wenn die Ehefrau eigenes Einkommen bezieht, könntest du einen Antrag nach 850 c Abs 4 ZPO stellen.

Ich sehe das hier aber so, daß er gegenüber dem Kind barunterhaltsverpflichtet ist (also das Kind nicht in seinem Haushalt lebt). Insoweit wäre das Kind auf jeden Fall zu berücksichtigen und damit rutscht er unter die Pfändungsfreigrenze.
Zuletzt geändert von Liesel am 23.03.2011, 10:35, insgesamt 1-mal geändert.
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#3

23.03.2011, 10:30

In der EV steht nicht drin, dass er getrennt leben würde, sondern verheiratet, eigenes Einkommen des Ehepartners.......

Ich weiß halt nicht, wie der Antrag dann zu stellen wäre, wenn es geht, dass bei der Berechnung das Einkommen des Ehepartners dazugerechnet werden soll. Immerhin haben sie gemeinsam ca. 2000,00 € und nur ein unterhaltspflichtiges Kind plus Ehepartner.

Der Titel lautet aber nur auf ihn.
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#4

23.03.2011, 10:36

Du kannst nicht beantragen, daß das Einkommen des Ehemannes und der Ehefrau zusammengerechnet wird. Du könntest nur die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen des Ehemannes beantragen.
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#5

23.03.2011, 12:43

Du kannst beantragen, dass die Ehefrau aufgrund eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags außer Acht zu lassen ist. Darüber hinaus ist das Einkommen der Ehefrau in einer Höhe, so dass sie auch für den Unterhalt des Kindes auskommen kann, so dass das Kind ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
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#6

23.03.2011, 16:02

Woher kommt denn der Betrag von 200,00 € für das Kind?
Und zahlt er das auch wirklich oder müsste er es nur zahlen?
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#7

23.03.2011, 16:43

Er hat in der EV angegeben, dass er 200,00 € monatlich an das Kind zahlen würde. Eine Angabe zu einer Trennung gibt es nicht im Protokoll. Wahrscheinlich ist die Sache eh ausichtslos.

nur verheiratet
1 minderjähriges Kind
Unterhalt von 200,00 € für das Kind
keine Angabe zum Getrenntleben
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Rhian
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#8

23.03.2011, 17:13

Meine Vermutung:
Das Kind lebt nicht mit dem Schuldner im selben Haushalt und ist auch nicht das Kind der Ehefrau, sondern einer außerehelichen (möglicherweise auch vorehelichen) Beziehung des Schuldners? Wenn das Kind im selben Haushalt leben würde, stünde im Protokoll eher etwas von "Naturalunterhalt". Hier wird offensichtlich tatsächlich Unterhalt geleistet. Da reicht es dann auch nicht, die Ehefrau "rauszurechnen", weil eine U-Pflicht bleibt.

Wie gesagt, bloße Vermutung. Ich glaube irgendwie nicht, dass die Ehefrau des Schuldners auch unterhaltspflichtig gegenüber diesem fraglichen Kind ist.
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#9

23.03.2011, 17:29

Es steht schon in der Spalte, wo auch der Naturalunterhalt eingetragen wird.

Aber Du hast sicherlich recht, es konnte auch ein Kind aus einer anderen Ehe sein. Hm.... Ab sich das lohnt, genauer nachtragen zu lassen, bezweifle ich.
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#10

23.03.2011, 19:03

Nachbessern kost´nix. Wenn es unklar ist, beantrage die Nachbesserung und frag gleich nach, wie alt das Kind ist und ob es gegebenenfalls eigenes EK hat (minderjährig kann ja auch 16 Jahre alt in Ausbildung oder so sein; falls sich das Alter des Kindes nicht ergibt).
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