Unterhaltspfändung und lfd. Insolvenz. Gesetzesvorschrift?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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DeniseZ
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#1

22.03.2011, 11:43

Guten Tag Ihr Lieben!

Folgender Sachverhalt:

Schuldner ist im Insolvenzverfahren und wir pfänden den lfd. Unterhalt beim Arbeitgeber des Schuldners für ein minderjähriges Kind.
Nun bekamen wir ein Schreiben der Drittschuldnerin aus welchem sich ergibt, dass die Zahlungen des Schuldners während seiner Wohlverhaltensperidoe (pfändbares Einkommen monatlich) an den Insolvenzverwalter im Rang vor uns stehen.
Außerdem verdient der Gute knapp 1.400 € netto und es wird ein Pfändungsbetrag an den Insolvenzverwalter in Höhe von 122,40 € berechnet.

Das ist doch aber falsch oder? Ist es nicht so, dass a) Unterhaltsforderungen grds Vorrang vor allem anderen haben und b) der pfändbare Betrag an den Insolvenzverwalter falsch berechnet ist?
Ich habe mich schon wie blöd durch die Insolvenzordnung gekämpft aber leider diesbezüglich nichts finden können.

Hat jemand eine Vorschrift für mich da, aus welcher sich ergibt, dass Unterhaltsverpflichtungen vorrangig sind?

Ich bin leider nicht der Crack in diesem Bereich :oops:.

Danke euch im Voraus!
BabyBen

#2

22.03.2011, 11:47

Nein Pfändungen, die jeder Gläubiger ausbringen kann, sind für die Dauer des Insolvenzverfahrens unmöglich. Dieser Betrag steht ganz richtig dem Insolvenzverwalter zu. Ihr könnt nur den Betrag pfänden, der für den Unterhaltsgläubiger zusätzlich pfändbar ist.
DeniseZ
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#3

22.03.2011, 11:48

Gibt es dazu auch eine genaue Vorschrift auf die ich mich meinem Chef gegenüber beziehen kann? :D
Schneggal
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#4

22.03.2011, 11:57

Hallo DeniseZ,

ich hatte vor kurzem auch einen Unterhalts-PfÜb zu machen. Schuldner in Inso und zwei Kindern Unterhalt schuldig. Ich hab folgenden Hinweis beim PfÜb-Antrag draufgeschrieben. Den Hinweis hat das Gericht anerkannt. Die ("reduzierten") Unterhaltszahlungen bekomm ich vom Drittschuldner pünktlich jeden Monat! :D

Hinweis:

Auf § 89 InsO wird hingewiesen.

Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO liegt eine Ausnahme vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO vor, da Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausschließlich Unterhaltsforderungen der Gläubiger sind, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind und somit keine Insolvenzforderungen darstellen.

Das Insolvenzverfahren wurde am .............. eröffnet, gepfändet werden Unterhaltsansprüche ab ...........

Eine Kopie des Gesetzesauszugs des § 89 InsO liegt in Anlage bei.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen!

Viele Grüße
DeniseZ
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#5

22.03.2011, 12:30

Leider konnte mir das nicht weiterhelfen, aber trotzdem :thx.

Mir geht es darum, ob eine Unterhaltsverpflichtung den monatlichen Zahlungen vom Insolvenzschuldner durch den Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter vorgeht oder nicht und aus welchem § bzw. Gesetzestext sich das ergibt.
Irgendwo muss ja was darüber stehen :?:
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Rhian
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#6

22.03.2011, 16:41

Vielleicht hilft § 804 III ZPO weiter?
"Den guten Lotsen erkennt man an der ruhigen Hand und nicht an der lautesten Stimme." (H.-D. Genscher)
BabyBen

#7

22.03.2011, 16:59

Nein die Unterhaltspflichten gehen nicht vor! Das ergibt sich aus § 89 Abs. 2 InsO. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig. Zulässig ist nur, dass für nach Eröffnung entstandene Unterhaltspflichten in den Vorbehaltsbereich, der anderen Gläubigern nicht zur Verfügung steht, vollstreckt wird.
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Rhian
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#8

22.03.2011, 17:05

@BabyBen:
Das wollte ich mit meinem Hinweis auf § 804 ZPO auch gar nicht sagen. Dort geht es um die Reihenfolge der Pfändungen. Aber das ist - wenn ich so weiterdenke - auch Unsinn. § 89 II 2 InsO ist da deutlicher. "... in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist."
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BabyBen

#9

22.03.2011, 17:07

Rhian ich meinte mit meinem Beitrag auch nicht Deine Antwort, sondern die leicht ungläubige erneute Nachfrage der Threadstarterin.
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