Guten Morgen!
Im Büro steht nun erstmalig die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens an. Vor Stellung des Antrags besteht nun die Frage, ob Gerichts-/Verfahrenskosten vorgeleistet werden müssen und falls ja, wonach genau diese sich beziffern.
Mir ist klar, dass die Verfahrenskosten mit dem geringsten Gebot ausgeglichen werden müssen, aber bis dorthin dauerts ja ein Weilchen.
LG
Nell
An die ZV-Experten: Zwangsversteigerung!
- Katie
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 300
- Registriert: 04.07.2007, 08:54
- Beruf: Bürovorsteherin
- Wohnort: im schönen Hessen
Hallo,
für die Anordnung der ZVerSt. entsteht eine Gerichtsgebühr von 50,00 €, Nr. 2210 GKG-KV, diese Gebühr wird auch immer gleich in Rechnung gestellt. für das Verfahren im Allgemeinen entsteht eine 0,5 Gebühr, Nr. 2211. Bei unseren Verfahren wurde die immer erst später, meist zusammen mit dem Vorschuß für den Sachverständigen (der haut immer rein ) angefordert. Ist aber evtl. von Gericht zu Gericht verschieden.
Aber, so hast Du wenigstens schon mal einen Überblick
für die Anordnung der ZVerSt. entsteht eine Gerichtsgebühr von 50,00 €, Nr. 2210 GKG-KV, diese Gebühr wird auch immer gleich in Rechnung gestellt. für das Verfahren im Allgemeinen entsteht eine 0,5 Gebühr, Nr. 2211. Bei unseren Verfahren wurde die immer erst später, meist zusammen mit dem Vorschuß für den Sachverständigen (der haut immer rein ) angefordert. Ist aber evtl. von Gericht zu Gericht verschieden.
Aber, so hast Du wenigstens schon mal einen Überblick
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
Vielen Dank! Das bringt mich schonmal weiter.
Aber eine Frage hätt ich dazu noch:
Die endgültigen Verfahrenskosten liegen meines Wissens doch meist zwischen ca. 3.000,00 € und 5.000,00 €. Werden diese dann im Laufe des Verfahrens eingefordert (wenn das Wertgutachten vorliegt?), oder dann gleich mit dem geringsten Gebot eingezogen?
Aber eine Frage hätt ich dazu noch:
Die endgültigen Verfahrenskosten liegen meines Wissens doch meist zwischen ca. 3.000,00 € und 5.000,00 €. Werden diese dann im Laufe des Verfahrens eingefordert (wenn das Wertgutachten vorliegt?), oder dann gleich mit dem geringsten Gebot eingezogen?