Ok, das ist gut zu wissen. Dann warte ich also, bis das InsoVerfahren abgeschlossen ist.
In einer anderen Sache habe ich allerdings die Forderung nachgemeldet, obwohl die Eröffnung bereits zwei Monate her war. Naja, mal sehen, was da der InsoVerwalter schreibt...
ZV im Insolvenzverfahren
Ja halli hallo,
ich schließe mich da Heidi an. Da der Schuldner diese Kosten nach Eröffnung IV verschuldet hat, kann es durchaus sein, dass diese nicht mehr zum IV gehört. Aber der Inso-Verwalter teilt dies ja eigentlich auf Nachfrage mit.
Wann die Restschuldbefreiung erteilt wird, kannst du doch auch bestimmt aus diversen Insolvenzseiten (Internet) herausfinden, oder? Wenn 2001 das Insoverfahren eröffnet wurde, müsste es ja nächstes jahr soweit sein, oder?
ich schließe mich da Heidi an. Da der Schuldner diese Kosten nach Eröffnung IV verschuldet hat, kann es durchaus sein, dass diese nicht mehr zum IV gehört. Aber der Inso-Verwalter teilt dies ja eigentlich auf Nachfrage mit.
Wann die Restschuldbefreiung erteilt wird, kannst du doch auch bestimmt aus diversen Insolvenzseiten (Internet) herausfinden, oder? Wenn 2001 das Insoverfahren eröffnet wurde, müsste es ja nächstes jahr soweit sein, oder?
- Katie
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Wenn die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, besteht für den sog. Neugläubiger kein Vollstreckungsverbot. Ist natürlich fraglich, ob "freie Masse" vorhanden ist.
Ich weiß nicht, ob Dein Mandant bei einer Forderung von 200,00 € evtl. eine titelergänzende Feststellungsklage machen will, wegen der vorsätzlich unerlaubten Handlung. Dann könntest Du eine Pfändung nach § 850 f ZPO machen, also in den Bereich, der für normale Gläubiger nicht pfändbar ist. Dieser Differenzbetrag zwischen festgesetztem pfandfreien Betrag und nach der Tabelle pfändbarem Betrag müßte an Euch ausgezahlt werden.
Auf jeden Fall könntest Du auch bereits jetzt den künftigen Anspruch auf Auszahlung des Treuebonus gemäß § 292 Abs. 1 Inso pfänden.
Ich weiß nicht, ob Dein Mandant bei einer Forderung von 200,00 € evtl. eine titelergänzende Feststellungsklage machen will, wegen der vorsätzlich unerlaubten Handlung. Dann könntest Du eine Pfändung nach § 850 f ZPO machen, also in den Bereich, der für normale Gläubiger nicht pfändbar ist. Dieser Differenzbetrag zwischen festgesetztem pfandfreien Betrag und nach der Tabelle pfändbarem Betrag müßte an Euch ausgezahlt werden.
Auf jeden Fall könntest Du auch bereits jetzt den künftigen Anspruch auf Auszahlung des Treuebonus gemäß § 292 Abs. 1 Inso pfänden.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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- Taddy
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Meines Erachtens ist das ein Grund auf Versagung der Restschuldbefreiung (falls das Verfahren schon soweit fortgeschritten ist) oder sogar auf Aufhebung des gesamten Verfahrens, weil der Schuldner ja die Waren bestellt hat, nachdem das InsO-Verfahren eröffnet worden ist.
Insoweit solltest Du mal beim InsO-Verwalter nachfragen.
Insoweit solltest Du mal beim InsO-Verwalter nachfragen.
Es ist besser zu schweigen und als Idiot verdächtigt zu werden, als zu reden und dadurch alle Zweifel zu beseitigen.
Abraham Lincoln (1809-65)
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Nicht unbedingt Versagung der Restschuldbefreiung. Ich stimme da auch eher Katie zu. Für diese Neuverbindlichkeiten haftet die Insolvenzmasse selbstverständlich nicht. Auch sind solche Neuverbindlichkeiten nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst. also ich denke ich würde auch versuchen so zu vollstrecken wie es Katie meint.
- blackcat
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Die Kopie des Beschlusses haben wir vom AG bekommen, als ich den PfÜB beantragt habe. Das Gericht hat dort auch geschrieben, dass ich die Fortsetzung wohl beantragen könnte, sobald das Insolvenzverfahren beendet ist.
Bisher konnte ich auf den Insolvenzseiten leider nichts zum Verfahrensstand finden. Man sieht nur Eröffnungstermin und Anmeldetermin. Weitere Einzelheiten sind nur den Gläubigern, die angemeldet sind, vorbehalten.
Wegen dieser Info müsste ich also ohnehin den InsoVerwalter anschreiben.
Bisher konnte ich auf den Insolvenzseiten leider nichts zum Verfahrensstand finden. Man sieht nur Eröffnungstermin und Anmeldetermin. Weitere Einzelheiten sind nur den Gläubigern, die angemeldet sind, vorbehalten.
Wegen dieser Info müsste ich also ohnehin den InsoVerwalter anschreiben.
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Deine Forderung ist, wie bereits erwähnt, eine Neuforderung, die der Schuldner aus seinem pfändungsfreien Teil bezahlen muss, was das Insolvenzverfahren im lässt.
Ich würde den Insolvenzverwalter anschreiben und dem das erzählen, der wird beim Schuldner schon Druck machen wegen seinen Neuschulden.
Ich würde den Insolvenzverwalter anschreiben und dem das erzählen, der wird beim Schuldner schon Druck machen wegen seinen Neuschulden.
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]