Übersendung Gehaltsabrechnung durch Arbeitgeber

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tigerentchen
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#1

09.07.2007, 10:00

Guten Morgen,
wir haben ein PfÜB gegen den Arbeitgeber erwirkt, daraufhin wurde eine Zahlung geleistet. Mit der Begründung, dass der Schuldner ein schwankendes Einkommen habe, wurde im letzten Monat nichts gezahlt. Das kommt mir etwas komisch vor! Kann ich die Herausgabe der Gehaltsabrechnung verlangen?
[color=red] Ein Lächeln bereichert den, der es erhält, ohne den, der es schenkt, ärmer zu machen. [/color]
Gast

#2

09.07.2007, 10:06

Nur vom Schuldner nicht vom Drittschuldner

kannste dann auch vollstrecken nach § 836 ZPO
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Strubbel
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#3

09.07.2007, 10:15

:zustimm

Du könntest den Arbeitgeber aber fragen, ob er sie dir rausgibt, manchmal machen die das
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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wifey
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#4

09.07.2007, 10:16

:zustimm

ich würd aber trotzdem beim Arbeitgeber auch mal "anklopfen" - vielleicht hat man ja Glück ....


Pöh - Strubbel, Du bist einfach zu schnell für mich :-( :oops:
Viele Grüße

ich
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Tigerentchen
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#5

09.07.2007, 10:43

Danke Euch!!
Beim Arbeitgeber habe ich es schon versucht, die möchten wissen, auf welcher Rechtsgrundlage wir die Lohnabrechnungen einfordern....

Ich schreibe den Schuldner nun mal an.
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Katie
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#6

09.07.2007, 21:47

Ich würde Dir vorschlagen, für die Zukunft gleich in den PfÜb eine entsprechende Formulierung wegen der Lohnabrechnungen aufzunehmen.
Ob sie Dir der Schuldner so schickt, wage ich doch zu bezweifeln.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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Tigerentchen
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#7

09.07.2007, 22:12

Danke für den Tipp, Katie. Ich werde mal einen entsprechenden Zusatz einfügen. Habe den Schuldner heute angeschrieben und die Vorlage verlangt und ihn auch auf § 836 ZPO (Danke Preußi) verwiesen.
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Gina

#8

10.07.2007, 05:54

Wenn der Schuldner darauf nicht reagiert, beantrage einen ergänzenden Beschluss zum PfÜB, dass er zur Herausgabe verpflichtet ist. Dieser Beschluss wird dann zum Herausgabetitel und du kannst notfalls den GVZ damit zum Schuldner schicken.
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Tigerentchen
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#9

10.07.2007, 07:28

Noch ein Tipp,prima! Danke Gina!
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