ZV-Auftrag/Kostenrechnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Adelia
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#1

31.01.2011, 14:00

Hey Leute,
ich steh mal wieder ganz schön auf dem Schlauch.

Hatte dem Gerichtsvollzieher einen ZV-Auftrag mit Abnahme e. V. beantragt. Habe jetzt ein Schreiben vom GVZ bekommen, dass die Schuldnerin die e. V. abgegeben hat und er die Unterlagen ans Gericht geschickt hat, damit die uns das Vermögensverzeichnis übersenden.

Abgerechnet hat er eine Nicht erledigte Amtshandlung 200 pp Nr. 604 KV, Wegegeld 711KV und Auslagenpauschale 713 KV.

Wenn ich es jetzt verstehe, hat der einen Zwangsvollstreckungsversucht nicht unternommen (sonst hätten wir ja ein Protokoll zugeschickt bekommen?), obwohl er damit ebenfalls beauftragt wurde (deswegen die Abrechnung "nicht erledigte Amtshandlung"?). Er hat jedoch auch ein Wegegeld nach 711 KV abgerechnet. Wenn er keine ZV vorgenommen hat, wofür berechnet er dann das Wegegeld?

Kann mir jemand helfen? Kann ich den GVZ anschreiben, dass der die Zwangsvollstreckung noch vornehmen soll und uns ein Protokoll zuschicken soll?

Danke im Voraus. :thx :thx :thx
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Adelia
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#2

31.01.2011, 14:41

Kann mir echt keiner helfen?!
Goldlöckchen

#3

31.01.2011, 14:45

Wenn bereits EV geleistet wurde, wird der GV keinen weiteren ZV-Versuch unternehmen. Es sei denn, Du weist z.B. von bestimmten Wertgegenständen, die gepfändet werden können.

Ob der GV wirklich beim Schuldner war oder nicht, kannst Du nur erfahren, wennst den GV anrufst. Leider berechnen viele GV´s Wegegeld, obwohl sie gar nicht beim Schuldner waren.
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Adelia
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#4

31.01.2011, 14:48

Weiß natürlich nicht, ob der Schuldner irgendwelche Wertsachen hat. Aber selbst wenn der Schuldner die e. V. abgegeben hat und ich den GVZ mit der Zwangsvollstreckung beauftrage, muss er doch mal schauen gehen und gucken, ob Sie jetzt irgendwelche pfändbaren Gegenstände hat, oder sehe ich das jetzt falsch?
Goldlöckchen

#5

31.01.2011, 15:10

Nein, muss er nicht. Das passiert doch schon im Vorfeld, ehe die EV abgegeben wird. Wenn der Schuldner Wertgegenstände hätte, hätte der GV die während der ZV gepfändet. Sonstiges (wie z.B. Auto, PC etc.) ergibt sich aus dem VZ.
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#6

31.01.2011, 15:15

Ja, aber er weiß doch nicht, ob der Schuldner seitdem neue Wertgegenstände angeschafft hat. (Gibt ja häufig Schuldner, die nicht zahlen wollen, obwohl sie irgendwo Geld haben.)

Aber trotzdem schon einmal danke, das hilft mir weiter.
Goldlöckchen

#7

31.01.2011, 15:30

Dann müsste der Schuldner die EV ergänzen, weil er nach Abgabe "Vermögen" erworben.
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#8

02.02.2011, 11:20

Ok, stehe immer noch auf dem Schlauch. :(

Ich habe mir jetzt die GVGA mal angeschaut und habe leider nichts gefunden, was mir bei meinem Problem hilft.

Ich habe dem Gerichtsvollzieher ja nun einen kombinierten ZV-Auftrag erteilt, also Sachpfändung und Abnahme e. V. Da der Schuldner bereits im August 10 die e. V. abgegeben hat, hat er die Unterlagen verständlicherweise an das Gericht geschickt.

Hätte er nicht aber trotzdem vorher noch einmal eine Sachpfändung versuchen müssen?
Immerhin hätte der Schuldner sich ja nun etwas wertvolles anschaffen können in den paar Monaten. Ich kann ja auch keine Ergänzung der e. V. beantragen, da ich ja nicht weiß, ob der Schuldner nunmehr was angeschafft hat oder sonstiges.
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Loki
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#9

02.02.2011, 13:06

Wenn der Schuldner amtsbekannt pfandlos ist, hat der GV evtl. von dem Vollstreckungsversuch abgesehen. Das hätte er euch aber mitteilen müssen. Ansonsten, wenn er den Vollstreckungsauftrag durchgeführt hat, müsstet ihr ein Protokoll darüber vorliegen haben.

Also am Besten mal beim GV anrufen und nachfragen. Das hilft meistens am Besten. :mrgreen:
silvester
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#10

02.02.2011, 14:01

Der GV hat den Schuldner wohl mehrfach nicht angetroffen. Damit lagen die Voraussetzungen für das EV-Verfahren vor. Da keine Verpflichtung bestand (§ 903 ZPO) gab er die unterlagen antragsgemäß an das Vollstreckungsgericht.
Angefallen sind eine Gebühr, ein Wegegeld und eine allgemeine Auslagenpauschale.

Wenn der Schuldner Vermögen erworden hat, so kann eine erneute EV beantragt werden.
Eine Ergänzung/Nachbesserung ist möglich wenn die EV unvollständig war. Zwischenzeitliche Veränderungen sind bei einer Nachbesserung nicht zu berücksichtigen.
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