ZV ohne Original

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

23.01.2011, 11:14

Hallo Foris,

alles mal gelernt, aber mangels Praxis habe ich doch einiges vergessen, fürchte ich. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Hier der Sachverhalt:

Es geht um ein Verfahren, das 1991 begonnen hat. K gibt B ein Auto zur Reparatur. Der kann es nicht reparieren, unterschreibt stattdessen eine Bestätigung, dass er K als Ausgleich 2.500 DM überweisen will. Tut er aber nicht. K erwirkt MB und VB, keine Reaktion. VB lautet also auf Zahlung von 2.500 DM plus Nebenkosten.
Vollstreckungsversuche scheitern, B legt EV hab, hat angeblich keine Vermögenswerte.

Die Anwältin von K reicht Klage auf Herausgabe des PKW ein. B meldet sich nicht, es ergeht VU auf Herausgabe des Fahrzeugs, B hat natürlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.

RAin lässt Kosten festsetzen (rund 500,- DM), übersendet K nur eine Kopie des KFB. Sie versucht mittels Zwangsvollstreckungsaufträgen diese 500,- DM einzutreiben (mittlerweile 1994), ohne Erfolg. Das Verfahren endet dann sozusagen im Nirgendwo.

Nun ist der B offenbar wieder zu Geld gekommen, so dass wir versuchen wollen, erneut zu vollstrecken.

Wir haben jedoch nur das Original des VUs sowie des VBs.

Ist es richtig, dass wir nun die im VB festgesetzten Beträge eintreiben lassen können (Hauptforderung von 2.500 DM plus 10 % Zinsen seit 1991 sind mittlerweile zu rund 4000 EUR geworden), die Kosten des streitigen Verfahrens aber nicht, da wir den Original KFB nicht haben? (Die frühere Anwältin dürfte die Akte ja zwischenzeitlich vernichtet haben.)

Was passiert, wenn wir dem Gerichtsvollzieher Original VB, Original VU und Kopie des KFB geben?

Wenn wir die festgesetzten 500 DM nicht mehr eintreiben können, können wir dann zumindest dennoch die aus den Vollstreckungsversuchen entstandenen Kosten (EMA, GV) eintreiben lassen?


:ka

Danke schon mal!

Gruß
Sonnenkind
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#2

23.01.2011, 11:27

Ihr könnt eine 2. vollstreckbare Ausfertigung des Kfb bei Gericht beantragen.
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#3

23.01.2011, 11:29

Ohne Titel werdet ihr die 500 DM nicht vollstrecken können. Eine Kopie reicht nicht aus. Habt ihr bei der Kollegin mal angefragt, ob sie den Titel noch hat? Wenn ich mich recht erinner, dürfen Urkunden wie Urteile pp. nicht vernichtet und müssen nach Vernichtung der Akte ausgehändigt bzw. gesondert gesammelt werden.

Füll mal bitte dein Profil aus. Hier wird sonst ungern geantwortet.
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#4

23.01.2011, 12:04

Hallo Sonnenkind,

ach stimmt, das kann man ja machen! :thx
Muss man da irgendwie nachweisen, dass die erste Ausfertigung nicht mehr existiert oder wie ist das?

Hallo LuzZi,

Danke für den Hinweis, habe mein Profil etwas ergänzt.
Ja, so kenne ich es auch, ich nehme natürlich auch alle Titel aus der Akte, bevor ich sie ins Archiv gebe. Diese Anwältin / ihre Sekretärin scheint aber den KFB übersehen zu haben.


edit: ach so, noch ne blöde Frage (sorry, Großkanzlei-Geschädigte ohne ZV-Erfahrung): Wir fügen dem ZVA ja eine Forderungsaufstellung bei. Müssen denn die ganzen kleinen Rechnungen (EMA, frühere ZVA) mittels Kopie belegt werden oder genügt es, sie in der Forderungsaufstellung aufzuführen?

:wink2
Sonnenkind
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#5

23.01.2011, 12:30

Ihr müsst anwaltlich versichern, dass euch der Titel nicht vorliegt und dieser abhanden gekommen ist.
Bezüglich deiner Frage wegen Nachweise von EMA, frühere ZVA: Bei unseren GVZ ist es leider unterschiedlich. EMA's füge ich eigentlich nie bei. Ganz selten kommen diesbezüglich Nachfragen, dass man diese belegen soll. Nachweise über die früheren ZV-Aufträge etc. füge ich allerdings schon bei.
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#6

23.01.2011, 12:32

Belege musst Du beifügen (EMA etc.)
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#7

23.01.2011, 12:45

Ich füge Belege nie bei, nur, wenn sie verlangt werden. Gab noch nie Probleme und in 99 von 100 Fällen will die auch keiner sehen bei der ZV. Ich füge alle sonstigen Vollstreckungsunterlagen allerdings bei.
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#8

23.01.2011, 13:30

Ob Belege beizufügen sind, hängt u. a. von der ZV-Maßnahme ab. Sofern Rechtspfleger ins Spiel kommen, also bei PFÜB, Sicherungshypotheken pp., sofort beifügen, da es ansonsten Abzüge und/oder Beanstandungen geben wird.
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#9

26.01.2011, 19:05

Hallo, da bin ich wieder.

Danke noch mal. Es wird nun ein PfüB, Belege werde ich sicherheitshalber beifügen.

Nun habe ich noch eine weitere Frage:
Der Schuldner ist einer von zwei Geschäftsführern bei einer englischen Limited, die eine Niederlassung in Deutschland hat, wie wir jetzt rausgefunden haben.

Habt ihr damit Erfahrung?

Ich fürchte nun, dass er als GF gleichzeitig Drittschuldner und Schuldner ist, liege ich da richtig? Ob er dann noch Auskunft gibt und er Zahlungsaufforderung an uns als Gläubiger nachkommt??
Ich habe schon versucht zu googeln, finde aber nichts Passendes, wie man in diesem Fall erfolreich vollstreckt. Aber ich hoffe mal auf euch :)
Buffi
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#10

27.01.2011, 08:03

Anderer Gedanke...Das die andere Rechtsanwältin die Akte bereits vernichtet hat, ist ja nachvollziehbar. Aber wieso vernichtet man einen Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt, der noch nicht entwertet ist und aus dem man 30 Jahre vollstrecken könnte? Also ich hab das mal so gelernt - und durfte diese Arbeit auch wochenlang im ersten Lehrjahr ausführen - das Akten, bevor sie vernichtet werden, nochmal durchgeschaut werden zwecks Titel. Ich würde mich hier nochmal an die Rechtsanwältin wenden. Sollte diese den Titel nicht mehr haben, würde ich sie im Rahmen ihrer Pflichtverletzung für die Kosten, der Beantragung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung in Anspruch nehmen. Schließlich hat sie den Titel ja vernichtet....
Wir leben alle unter dem selben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont.
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