Pfändung nach abgegebener E.V. möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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QuietscheEntchen
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#1

11.01.2011, 13:15

Hallo!

Ich habe seit geraumer Zeit nichts mit ZV-Angelegenheiten zu tun gehabt und versuche krampfhaft mein verbliebenes Halbwissen zu vervollständigen. Das Internet war bisher leider nicht sehr hilfreich.

Schuldnerin ist eine GmbH und eine telefonische Rücksprache mit dem Geschäftsführer hat ergeben, dass er in dieser Woche noch die E. V. für die Firma abgibt. Angeblich besitzt dieser Geschäftsführer keinerlei Unterlagen betr. die Firma; hat auch nie welche gesehen und würde auch dementsprechend keine Angaben im Schuldnerverzeichnis machen können. Meinem Chef liegt jedoch eine Kontoverbindung der Firma vor.

Was mache ich jetzt? Könnte man - wenn man dem Geschäftsführer die Bankverbindung übermittelt und er diese im Schuldnerverzeichnis angibt - hinterher noch das Konto pfänden?

Vielen Danke für die Hilfe! Ines
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Liesel
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#2

11.01.2011, 13:20

Verstehe deine Frage nicht so richtig. Wenn du eine Bankverbindung hast, kannst du doch einen PfÜB beantragen. Dabei ist es egal, ob EV bereits geleistet wurde oder nicht bzw. ob die Bankverbindung im EV-Protokoll angegeben wird.
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#3

11.01.2011, 13:49

Dafür müsste Sie aber schnellstmöglich den Titel zurück bekommen, der wohl noch beim GVZ liegen sollte. Also sofort VZV raus!!!
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QuietscheEntchen
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#4

11.01.2011, 14:05

Danke für die Antworten!

Der Titel muss erst noch zugestellt werden :roll:

Meine Frage ist, ob man auch nach der Abgabe der E. V. vollstrecken bzw. das Konto pfänden darf und ob es einen Unterschied macht, ob sich die Tatsachen (Forderungen des Schuldners) aus dem Schuldnerverzeichnis ergeben oder nicht! Soweit ich gelesen habe geht die ZV nach Abgabe der E. V. nur, wenn bekannt ist das sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners positiv verändert haben.
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#5

11.01.2011, 14:11

Du kannst auch nach Abgabe der EV die ZV beantragen. Dazu ist nicht erforderlich, daß sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners positiv verändert haben.
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#6

11.01.2011, 14:19

:D Danke!
Goldlöckchen

#7

11.01.2011, 14:29

Liesel hat geschrieben:Du kannst auch nach Abgabe der EV die ZV beantragen. Dazu ist nicht erforderlich, daß sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners positiv verändert haben.
Nach Abgabe der EV wird Dir kein GV einen "normalen" ZV-Auftrag durchführen, sondern sofort auf die bereits geleistete EV verweisen.
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#8

11.01.2011, 14:30

@Rapunzel: Es ging hier um eine Kontenpfändung.
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#9

11.01.2011, 14:37

Du hast aber geschrieben, sie könne nach der EV die ZV beantragen. Für jemand, der mit ZV wenig zu tun hat, verwirrend.
Andre Boine

#10

12.01.2011, 00:22

@QuietscheEntchen: Du kannst die ZV auch vor der EV machen, wenn Du ne Kontoverbindung hast. Also raus mit der Vollstreckung, bevor nix mehr da ist, was im übrigen auch hast, dass da bereits andere Gläubiger dran sind.
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