PfÜB möglich mit JobCenter & Arbeitgeber als Drittschuldner?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
SleazZ
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#1

04.01.2011, 10:50

Hallo!

Ich hab hier ne Vollstreckungsakte, bei der ich - sofern es möglich ist - einen PfÜB machen soll bzgl. der Pfändung von Erwerbseinkommen i.V.m. ALG II-Bezug. Ich wollte (bevor ich unnötige Kosten auslöse) mal wissen, ob das überhaupt anhand des nachfolgenden Sachverhalts geht.

Unser Schuldner lebt in Bedarfsgemeinschaft mit einer Partnerin (unverheiratet) und einem gemeinsamen Kind, also insg. 3 Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Diese BG bekommt vom JobCenter mtl. einen Betrag von 763,52 € inkl. Miete. Unser Schuldner geht nebenbei noch einer Arbeit nach, für die er mtl. 900,00 € brutto (732,00 € netto) bekommt.

Ich hab mir nun vorgestellt, dass ich einen PfÜB mit der ARGE (also JobCenter) als Drittschuldner mache mit dem Antrag auf Zuammenlegung der Ansprüche an den Arbeitgeber des Schuldners (weil JobCenter weiß ja Bescheid über Arbeitseinkommen und zahlt trotzdem nach Abzug von Freibeträgen o.g. Betrag an die BG).

Ich komme auf ein Gesamteinkommen des Schuldners bzw. der BG von 1.495,52 € (hierbei habe ich bereits die Freibeträge aus Nebeneinkommen etc. in Abzug gebracht). Nach der Pfändungstabelle wären davon monatlich 67,05 € pfändbar bei 1 Unterhaltsverpflichtung (Kind der BG; Partnerin zählt m.E. nicht, weil unverheiratet).

Nun ist mein Problem aber Folgendes: unser Schuldner ist nur der Mann aus der Bedarfsgemeinschaft und nicht Partnerin oder das Kind. Kann dem Schuldner trotzdem der voll an die Bedarfsgemeinschaft geleistete Betrag von 763,52 € als alleiniges "Einkommen" zugerechnet werden oder ist dieser Betrag vielmehr auf die Mitglieder der BG aufzusplitten, weil jedem ein Anteil daran zusteht??

Die Frage mag blöd klingen, aber im Umkehrschluss sieht es ja so aus, dass unser Schuldner der einzige mit Arbeit in dieser BG ist und dessen Einkommen ja voll auf die Leistung der gesamten BG angerechnet wird.

Wäre nett, wenn hier jmd. Bescheid weiß, weil ich bin hin- und hergerissen zur Frage der Zurechnung d. Einkommens bzw. d. Leistung an Schuldner bzw. BG.....

Ich danke euch schonmal :oops:
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Liesel
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#2

04.01.2011, 10:54

Dürfte m.E. an 850 e Nr. 2 a ZPO scheitern :arrow: Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind.
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Gina

#3

04.01.2011, 11:08

Außerdem kannst du wohl kaum das gesamte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft dem Schuldner allein zurechnen, sondern nur den auf ihn entfallenden Anteil.
SleazZ
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#4

04.01.2011, 12:05

Gina hat geschrieben:Außerdem kannst du wohl kaum das gesamte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft dem Schuldner allein zurechnen, sondern nur den auf ihn entfallenden Anteil.

aber im umkehrschluss kann die ARGE das gesamte Einkommen des Schuldners auf die Leistung der gesamtem Bedarfsgemeinschaft anrechnen....


find ich unfair, dass das dann nich auch bei der Vollstreckung gehen soll.... aber wie gesagt: bin für jede hilfe dankbar!!! :oops:
SleazZ
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#5

04.01.2011, 12:26

Liesel hat geschrieben:Dürfte m.E. an 850 e Nr. 2 a ZPO scheitern :arrow: Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem SGB zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind.
Ich denke schon, dass Sozialleistungen - wie hier ALG II - pfändbar sind, wenn sie gezahlt werden als Lohnersatzleistung. Grundsätzlich sind Sozialleistungen unpfändbar, stimmt schon, wenn sie aber gezahlt werden wie Lohn sind sie als Lohnersatzleistung pfändbar; d.h. bekommt man Sozialleistungen, die den Pfändungsfreibetrag überschreiten (und das wäre vorliegend möglich mit Zusammenlegung der Ansprüche) dann ist dieser überschießende Betrag pfändbar; fraglich ist für mich nur die Zurechnung des Einkommens bzw. der Leistung..... Ich hätte ja nich übel lust, es einfach zu versuchen, aber is ja nich mein geld, was ich damit eventuell zum fenster raus schmeiße, deswegen hab ich´s noch nich probiert....
Gina

#6

04.01.2011, 12:35

@SleazZ:

Irgendwie kann ich deine Gedankengänge nicht nachvollziehen.... :|

Hast du dir schon mal einen ALG-II-Bescheid angesehen? Da steht ausdrücklich drin welcher Betrag für welche Person in der Bedarfsgemeinschaft gezahlt wird. Klar ist das "ungerecht", wenn das gesamte Einkommen des Schuldners auf die Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird, er die Beteiligten aber nicht als Unterhaltsberechtigte im Sinne des § 850 c ZPO berücksichtigen kann. Dennoch kannst du als sein Einkommen nur das zurechnen, was auch für ihn im Bescheid ausgewiesen ist.

Natürlich wird ALG II als an die Stelle des Gehalts tretendes Einkommen gezahlt. Aber welcher Schuldner bekommt schon so viel ALG II, als dass was pfändbares übrig bliebe? Dann hat das Amt wohl was falsch gemacht.

Ich würde dem Mandanten von der unnützen Zwangsvollstreckung abraten und das gute Geld nicht dem schlechten noch hinterher werfen.
SleazZ
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#7

04.01.2011, 15:06

@Gina

Du bist nich die einzige, die meine Gedankengänge nich immer nachvollziehn kann :lol:

Aber im Ernst: So wie du das schilderst, erscheint es sinnvoll.

Das Problem is nur, dass wir nicht für Mandanten die ZV betreiben, sondern in eigener Sache wg. RA-Gebühren.... Du kannst dir ja sicherlich vorstellen, dass die Chefin da noch besonders hinterher ist und sie is halt von dem Kaliber "dem Schuldner nochma richtig eins reindrücken", aber ich will sie vorher von der eventuellen Sinnlosigkeit mit Begründung überzeugen können.....

ich versuchs einfach mit der Methode, dass das Einkommen auf die gesamte BG aufgesplittet wird und somit dieses nich über den Freibetrag kommt :lol:
Andre Boine

#8

04.01.2011, 16:55

Die BG ist nicht Schuldner und das Einkommen Eures Schuldners 732,- € netto liegt so schon weit unter der Pfändungsgrenze. Die Zusammenrechnung nebst Unterhaltspflicht für ein Kind ohne Berücksichtigung der Partnerin ist süß, Du vergisst hier aber, dass das Geld der BG insgesamt zustehtund nicht nur Eurem Schuldner allein.

Im übrigen gebe ich meinen Vorrednern Recht: im Bescheid der ARGE wird i.d.R. genau aufgeführt, welcher Geldbetrag welcher Person der BG zugeordnet wird. Kommst Du hier nicht über die Pfändungsfreigrenzen, dann vergiss es.

Ich würde hier was anderes versuchen: dem Schuldner klarmachen, dass der pfändbare Titel im Laufe der Zeit durch Zinsen, Gebühren etc. insgesamt leicht auf das Doppelte anwachsen kann. Wenn er den Rest seines Lebens nicht beabsichtigt auf HartzIV-Niveau rumzudümpeln, ist das vielleicht eine Motivation einem Zahlungsplan zuzustimmen. Hohe Motivation könnet hier dann der Verzicht auf Verzinsung, weitere Gebühren, etc. sein.
Ernie

#9

04.01.2011, 17:21

@SleazZ: Ist Euer Titel auf unerlaubte Handlung ausgerichtet?
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#10

04.01.2011, 17:34

Ernie hat geschrieben:@SleazZ: Ist Euer Titel auf unerlaubte Handlung ausgerichtet?
Gehe mal nicht davon aus, da es sich um eine Gebührenforderung handelt.
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