Hoffentlich kennt sich hier jemand in Zwangsversteigerungssachen aus und kann mir bissel helfen:
Wir haben für unsere Mandantin die Zwangsversteigerung beantragt. Ihr wurde dafür Prozesskostenhilfe gewährt. Ein Versteigerungstermin ist schon anberaumt und findet bald statt, deshalb isses ziemlich eilig.
Zwischenzeitlich hat der Schuldner die Hauptforderung bezahlt und erwartet nun, dass wir den Versteigerungsantrag zurücknehmen. Er will außerdem die Kosten des Verfahrens bekanntgegeben wissen, weil er die auch noch bezahlen will, um die Sache endgültig abzuschließen. Wäre ja auch in unserem Interesse, aber wir trauen dem Braten nicht ganz ...
Nehmen wir den Antrag zurück, fällt die Kostenlast auf unsere Mandantin - die zwar PKH bewilligt bekommen hat, aber was ist, wenn diese wegen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse innerhalb der 4 Jahren aufgehoben wird?
Wir haben auch schon beim Gericht angefragt, ob die uns eine aktuelle Kostenübersicht zukommen lassen, damit wir es an den Schuldner zur Bezahlung weiterleiten. Aber das Gericht will das nicht machen, weil ja unsere Mandantin Kostenschuldner ist, und nicht der Schulner
Weiß jemand Rat? Wie sollte man hier am taktisch klügsten vorgehen?
Zwangsversteigerung - Antragsrücknahem und Kosten
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wie wäre es dann, wenn das Gericht dem Mandanten aufgrund dessen, dass er Kostenschuldner ist, diese Rg. zusendet? Hast mal gefragt? Ansonsten weiß ich nicht, was du hier tun könntest.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Manuela77
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Naja, das haben wir auch schon vorgeschlagen. Aber irgendwie druckst die Rechtspflegerin nur rum. Hat immer nur gesagt "ja, da muss ich mich erst nochmal kundig machen. ich weiß nich, ob man das jetzt schon machen kann, ich rufe zurück ..." komisch alles
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
- Manuela77
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Die nächste Frage, die sich hier stellt, ist folgende: Gibt es eine Möglichkeit, vom Schuldner die Differenz zu den PKH-Gebühren trotz Rücknahme o. ä. erstattet zu bekommen? Erledigung der Hauptsache, wo es dann nur noch um die Kosten geht, gibts ja im Zwangsversteigerungsverfahren offensichtlich nicht ...
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Hallo,
zuerst ist das Verfahren einstweilen einzustellen, damit der Versteigerungstermin abgesetzt wird und keine weiteren Kosten mehr entstehen.
Gleichzeitig würde ich beim Gericht nachfragen, welche Kosten im Falle einer sofortigen Rücknahme des Versteigerungsantrags entstanden sind.
Diese Gerichtskosten zzgl. der Anwaltskosten sind vom Gegner zu erstatten, ggf. auch nach § 788 ZPO festzusetzen.
S. Geiselmann
zuerst ist das Verfahren einstweilen einzustellen, damit der Versteigerungstermin abgesetzt wird und keine weiteren Kosten mehr entstehen.
Gleichzeitig würde ich beim Gericht nachfragen, welche Kosten im Falle einer sofortigen Rücknahme des Versteigerungsantrags entstanden sind.
Diese Gerichtskosten zzgl. der Anwaltskosten sind vom Gegner zu erstatten, ggf. auch nach § 788 ZPO festzusetzen.
S. Geiselmann
- Manuela77
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Gut, wir werden das Verfahren erstmal einstellen lassen ... Das heißt dann, es ruht solange, bis der Schuldner die Kosten bezahlt hat. Erst dann wird zurückgenommen. Richtig?
Ist denn eine Festsetzung nach § 788 ZPO auch bei Rücknahme des Antrags möglich? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen
Ist denn eine Festsetzung nach § 788 ZPO auch bei Rücknahme des Antrags möglich? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen
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Hallo,
einstweilen einstellung und die Kosten vom Schuldner anfordern.
Wenn er alles bezahlt hat, das Verfahren zurücknehmen und auf die PKH verzichten.
Eine Festsetzung gem. § 788 ZPO ist auch bei Antragsrücknahme möglich.
Durch sein Verhalten hat der Schuldner ja gerade gezeigt, dass er erst auf Druck bezahlt hat.
Eine Festsetzung nach § 788 ZPO dürfte sich aber erübrigen.
S. Geiselmann
einstweilen einstellung und die Kosten vom Schuldner anfordern.
Wenn er alles bezahlt hat, das Verfahren zurücknehmen und auf die PKH verzichten.
Eine Festsetzung gem. § 788 ZPO ist auch bei Antragsrücknahme möglich.
Durch sein Verhalten hat der Schuldner ja gerade gezeigt, dass er erst auf Druck bezahlt hat.
Eine Festsetzung nach § 788 ZPO dürfte sich aber erübrigen.
S. Geiselmann