Hallo zusammen,
Habe vor kurzem meinen ersten PfüB gem. § 720 a ZPO beantragt.
So nun kam ein Schreiben vom Gericht zurück, dass es sich bei dem vorliegenden PfüB nicht nach § 720 a zpo handelt, sondern nach § 839 zpo.
Wann macht man denn einen PfüB nach 839 ZPO?? Viell. kann mir das jemand erklären?? Ich versteh den Unterschied nicht. bzw. ich hab keine Ahnung wie ich jetzt weiter verfahren soll, viell. hat jemand eine Idee? Wäre sehr dringen, da ich nur noch morgen in der Kanzlei bin und dann Urlaub hab. Würde das gerne heute noch erledigen.
Vielen Dank schonmal.
Liebe Grüße
PfüB 839 ZPO
Den Überweisungsbeschluß kannst Du erst beantragen, wenn Sicherheit hinterlegt wurde, oder das Urteil rechtskräftig.
Sonst nach § 720a ZPO nur einen Pfändungsbeschluß.
Sonst nach § 720a ZPO nur einen Pfändungsbeschluß.
- misspinky1984
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@Rapunzel:
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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- PinkLady
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Wenns schnell gehen muss, ruf die Rechtspflegerin an, ob es ihr reicht wenn du den "Antrag auf Überweisung" zurücknimmst oder ob du nen neuen Antrag stellen sollst. Manche Rechtspfelger streichen dann aus dem Formular nur den entsprechenden Teil raus und erlassen die Pfändung. So gehts am schnellsten.
Schönen Urlaub wünsche ich
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