Vollstreckung arbeitsgerichtlicher Vergleich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sejahrin
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#1

14.12.2010, 10:01

Hallo zusammen!

Ich bräuchte mal Hilfe, hab einen vollstreckbaren Vergleich, wo unter Ziffer 2. steht, dass der Beklagte verpflichtet ist das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger bis einschließlich 16.09.2010 abzurechnen und zu vergüten.

Nun hat der Beklagte uns die Abrechnungen zugeschickt aber immer noch kein Geld ausgezahlt. Ich wollte nun den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung der Bruttobeträge aus den Abrechnungen beauftragen und es kam zurück: "erhalten Sie die Vollstreckungsunterlagen zurück mit der Bemerkung, dass der Titel keinen vollstreckbaren Inhalt hat" Der Tenor ist durch das Vollstreckungsorgang nicht zweifelsfrei bestimmbar."

Versteht das wer?

Mir ist klar, dass ich normalerweise einen Beschluss wegen einer vertretbaren Handlung beantragen muss, damit ich die Abrechnungen bekomme, weiß jetzt die §§ nicht auswendig. Aber hier habe ich ja die Abrechnungen und deshalb auch die Beträge, wieso kann der Gerichtsvollzieher nicht vollstrecken? Hab ihn auch angerufen und er meinte nur: " Da kann ja jeder einfach Abrechnungen vorlegen und sagen die stehen noch offen" Außerdem würde ich brutto vollstrecken" Ich habe ihm erklärt, dass ich ja nicht wisse, ob der Beklagte die Sozialbeiträge abgeführt hat und dies könne er ja abklären, dann würde mir auch netto reichen. Er konnte mir aber nicht erklären, was ich jetzt bei der Vollstreckung falsch gemacht habe und was ihn stört. Habt ihr ne Idee?

Danke schonmal für Eure Mühe!
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Melanie_Wunder
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#2

14.12.2010, 13:43

Huhu...
Das Problem ist, dass du für deine Zwangsvollstreckung einen titulierten Betrag brauchst, im Vergleich steht ja nur "zu vergüten" und nicht in welcher Höhe...

Entweder du machst jetzt eine Zahlungsklage oder beantragst einen MB, damit du einen "Betrag" hast. Dann dürfte das auch mit dem GV kein Problem sein. :roll:
Würde ich jetzt jedenfalls machen.

Vielleicht hat ja jemand noch eine bessere Idee... :lol:
Sejahrin
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#3

14.12.2010, 15:30

:D Danke für die Antwort!

Wenn ich jetzt nen Mahnbescheid oder ne Zahlungsklage mache, dann hab ich es ja doppelt gemoppelt wie man so schön sagt. Normalerweise mache ich bei sowas einen Antrag nach § 887 ZPO, vertretbare Handlung, dann bekomm ich die Abrechnungen und dann kann ich aus denen die Zahlung vollstrecken.

Hier habe ich aber bereits die Abrechnungen vorliegen von dem Schuldner und ich weiß nicht, was für ein Problem der GVZ jetzt hat. Es scheint so, als würde er die Abrechnungen nicht akzeptieren, wobei diese ja von dem Schuldner selbst erstellt wurden. In den Abrechnungen steht der Bruttobetrag und auch der Nettobetrag, ich habe also feste Zahlen. Hab ich was übersehen, oder will mich der GVZ einfach nur ärgern?
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Melanie_Wunder
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#4

14.12.2010, 15:42

Na aber du kannst doch nicht aus der Lohnabrechnung vollstrecken... :? Zumindest geht das bei uns nicht. Du musst doch erstmal deine Forderung titulieren lassen ...

Also wir haben dann immer eine Zahlungsklage hinterhergeschossen.. Entweder ich stehe jetzt total auf dem Schlauch... :roll:
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Melanie_Wunder
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#5

14.12.2010, 15:50

ich glaube also nicht, dass er dich ärgern will :D
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Re1108
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#6

14.12.2010, 16:06

Würde ich auch so sehen, was Melanie unter #4 geschrieben hat.
Aus der Lohnabrechnung selbst kannst du nicht vollstrecken ...
Und im Vergleich wurden keine konkreten Beträge genannt, so dass du lediglich einen Vollstreckungstitel hast bzgl. der Erstellung der Abrechnung, nicht aber bzgl. der Auszahlung.

Insoweit würde ich hier jetzt auch schnelsstens ne Zahlungsklage beim Arbeitsgericht einreichen :wink:
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Grübchen
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#7

14.12.2010, 16:09

Das ist auch nicht vollstreckbar. Entweder steht ein Betrag im Titel - was hier nicht der Fall ist - oder DU musst jetzt neu einklagen. Da will Dich keiner Ärger, das ist nicht vollstreckbar ganz einfach.
LG Grübchen
Sejahrin
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#8

14.12.2010, 16:44

:oops: AHHH, ich steh auf dem Schlauch! Wie peinlich!

:thx euch allen, versteh jetzt auch was der GVZ meinte. Dann war das sonst wohl immer so, dass die Schuldner freiwillig nach dem Beschluss nach 887 ZPO auch gezahlt haben. Weil ich wüsste nicht, wann wir mal ne Zahlungsklage gemacht haben nach nem arbeitsgerichtlichen Vergleich!
Sejahrin
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#9

14.12.2010, 16:48

Aber ist ja auch ziemlich blöd vom Schuldner jetzt nicht zu zahlen, zumal er ja selbst schon die Abrechnungen erstellt hat.

Hört sich nach leicht verdientem Geld an! :)

Danke nochmal euch allen!
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Melanie_Wunder
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#10

14.12.2010, 17:04

Passiert aber öfters mal, dass Sc abrechnet aber nicht zahlt... :lol:
Viel erfolg ! :D

Liebe Grüße
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