Pfändung Freibetrag Mindestkindesunterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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samara
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#1

25.11.2010, 12:34

Hallo! Hoffe, dass ihr mir helfen könnt...da ich hier selbst nicht weiter kann...Wir haben PfÜB wegen Mindestkindesunterhalt (für 2 Kids) erwirkt, gepfändet wurde bei der Bank ein Betrag in Höhe von 2.800 EUR. Der Schuldner ist berufstätig. Er hat einen Antrag nach §§ 850 k Abs.3, 732 Abs. 2 ZPO gestellt und das zuständige Amtsgericht hat uns diesen mit dem Beschluss zur Stellungnahme zugeschickt. Im Beschluss heißt es, dass die Pfändung bei der Bank vorab iHv 800 EUR aufgehoben wird (§ 850 l Abs. 2 ZPO) und die ZV aus dem PfÜB im Übrigen bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners einstweilgen eingestellt wird, §§ 850 l Abs. 3, 732 Abs. 2 ZPO, jedoch nur insoweit, als das jeweilige Guthaben aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners bei Herrn X hervorgeht.

Ich weiß noch nicht einmal, wie hoch das EInkommen des Schuldners ist...kann ich das jetzt irgendwie erfahren vom Gericht??? Was muss ich jetzt mit diesem Beschluss machen? Besteht eine Chance, die Pfändungsfreigrenze herabzusetzen? kriegen wir jetzt wenigstens was von dem gepfändeten Guthaben iHv 2800??? ich kenn mich mit solchen Geschichten gar nicht aus...der Unterhaltsrückstand ist mittlerweile riesig...vielleicht kann mir jemand helfen...bitte... :oops:
samara
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#2

25.11.2010, 12:45

Hab noch was vergessen: der Schuldner wohnt bei seiner verheirateten Schwester und hat vermutlich auch keine Wohnkosten...
samara
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#3

30.11.2010, 11:49

hat denn niemand eine idee, was ich hier machen könnte???? :oops:
Geiselmann
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#4

30.11.2010, 19:02

Hallo,

gem. § 850k Abs. 3 ZPO ist § 850d ZPO anwendbar.
Das Gericht darf dem Schuldner lediglich den pfändungsfreien Betrag nach § 850d ZPO belassen.
Wie hoch dieser ist legt das Gericht nach eigenem Ermessen fest, in der Regel zwischen 800 und 850 €.
Hierbei spielt das Einkommen des Schuldners keine Rolle.

Also auf § 850k Abs. 3 i.V.m. § 850d ZPO verweisen.

S. Geiselmann
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