Mein Chef hat mich soeben gefragt, ob ich auf einem Titel einen Vermerk anbringen lassen kann, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung herrührt.
Es geht hier NICHT um ein Insolvenzverfahren, also eine Forderungsanmeldung, sondern um reguläre Zwangsvollstreckung.
Er verspricht sich wohl größere Zugriffsmöglichkeiten in das Vermögen des Schuldners wenn der Vermerk auf dem Titel angebracht ist.
Davon hab ich noch nichts gehört. Ihr?
Vielen Dank!
GLG
Normale ZV! Aber Forderung aus unerlaubter Handlung?
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Ohje !!!!!
Als Gläubiger einen Vermerk auf einem Titel anbringen ! Und dann noch den Grund der Forderung ändern!
:twisted:
Als Chef sollte man es besser wissen.
Nein, auf keinen Fall auf dem Titel schmieren. Entweder man hat sich bei der Titulierung Gedanken gemacht, was als Anspruchsgrund im VB auftaucht, oder auch an einen Feststellungsantrag (unerlaubte Handlung) gedacht, oder man hat Pech gehabt.
Als Gläubiger einen Vermerk auf einem Titel anbringen ! Und dann noch den Grund der Forderung ändern!
:twisted:
Als Chef sollte man es besser wissen.
Nein, auf keinen Fall auf dem Titel schmieren. Entweder man hat sich bei der Titulierung Gedanken gemacht, was als Anspruchsgrund im VB auftaucht, oder auch an einen Feststellungsantrag (unerlaubte Handlung) gedacht, oder man hat Pech gehabt.
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sorry, nicht du sollst schmieren, sondern das Gericht?
Das Geriht wird euch was husten
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Ob nachträglich ein Vermerk auf dem Titel angebracht werden kann, weiss ich nicht...
Aber Dein Chef dachte sicher an die sogenannte "privilegierte Zwangsvollstreckung", d. h. Du kannst bei einer Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850 c ZPO vollstrecken (ähnlich wie bei der Unterhalstvollstreckung), es gelten dann z. B. andere Pfändungsfreigrenzen.
Aber Dein Chef dachte sicher an die sogenannte "privilegierte Zwangsvollstreckung", d. h. Du kannst bei einer Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850 c ZPO vollstrecken (ähnlich wie bei der Unterhalstvollstreckung), es gelten dann z. B. andere Pfändungsfreigrenzen.
- zmaus2003
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das ist richtig, aber wenn der Titel nicht aus unerlaubter Handlung herrührt, kann man nicht einfach eine draus machenSvala hat geschrieben: Aber Dein Chef dachte sicher an die sogenannte "privilegierte Zwangsvollstreckung", d. h. Du kannst bei einer Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850 c ZPO vollstrecken (ähnlich wie bei der Unterhalstvollstreckung), es gelten dann z. B. andere Pfändungsfreigrenzen.
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@zmaus
Klar...
Sollte sich auch nicht so anhören.
Die Fragestellerin hat nur nach den Möglichkeiten der Vollstreckung aus unerlaubter Handlung gefragt und die wollte ich kurz erläutern...
Klar...
Sollte sich auch nicht so anhören.
Die Fragestellerin hat nur nach den Möglichkeiten der Vollstreckung aus unerlaubter Handlung gefragt und die wollte ich kurz erläutern...
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Chefs haben manchmal solche Ideen...
Ich soll z. B. gegen eine GbR vollstrecken, obwohl mein Titel nur auf einen der Gesellschafter lautet. Toll, oder?? Chef meint das geht...
:twisted:
Ich soll z. B. gegen eine GbR vollstrecken, obwohl mein Titel nur auf einen der Gesellschafter lautet. Toll, oder?? Chef meint das geht...
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Sag ihm, er soll mal fix ´ne Feststellungsklage runterschreiben, dann klappt das auch. Ideen haben Chefs manchmal.
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Vielen Dank erst mal für die zahlreichen Antworten!
Oder müssen wir jetzt tatsächlich Feststellungsklage erheben, damit ein Beschluss ergeht, dass festgestellt wird, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung resultiert. Und dann muss ich den Beschluss mitschicken bei der ZV?
Hier gehts um knapp 450,00 €... Grundsätzlich wäre es wohl sinnvoller gewesen, Zahlungsklage mit Feststellungsantrag einzureichen.
Davon gehe ich aus, dass er das meinte. Kann ich das mit dem vorliegenden VB nicht trotzdem machen? Also wenn ich im ZV-Auftrag angebe, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung resultiert.Svala hat geschrieben:Aber Dein Chef dachte sicher an die sogenannte "privilegierte Zwangsvollstreckung", d. h. Du kannst bei einer Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850 c ZPO vollstrecken (ähnlich wie bei der Unterhalstvollstreckung), es gelten dann z. B. andere Pfändungsfreigrenzen.
Oder müssen wir jetzt tatsächlich Feststellungsklage erheben, damit ein Beschluss ergeht, dass festgestellt wird, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung resultiert. Und dann muss ich den Beschluss mitschicken bei der ZV?
Hier gehts um knapp 450,00 €... Grundsätzlich wäre es wohl sinnvoller gewesen, Zahlungsklage mit Feststellungsantrag einzureichen.