850 c Abs. 4 ZPO - Nichtberücksichtigung Ehefrau

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Badeschlappe26
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#1

26.11.2010, 09:41

Juten Morgen!

Habe folgendes Problem:

Wir pfänden bei unserem Schuldner seit längerem das Arbeitsentgelt - seit 3 Jahren. Er ist verheiratet und seine Ehefrau galt bisher als Unterhaltsberechtigte - deswegen ergab sich bislang auch kein pfändbarer Betrag - das wollt ich ändern. Ich habe also den Schuldner angeschrieben, dass er doch bitte offenbaren möge, welche Einkünfte seine Frau erzielt. Weiterhin habe ich angedroht, dass für den Fall, dass er sich nicht äußert binnen der gesetzten Frist, davon auszugehen ist, dass seine Ehefrau genügend Einkünfte hat, um sich selbst zu unterhalten. Er hat sich natürlich nicht gemeldet, also habe ich Nichtberücksichtigungsantrag gestellt. Normalerweise kein Problem bei unserem Gericht - geht super durch so.

Das Gericht hat ihm auch nochmal Frist zur Stellungnahme gegeben - keine Meldung von ihm. Nun gibt mir das Gericht in anderen Fällen normalerweise meinen Beschluss - nicht so hier. Es schreibt: "...werden Sie gebten, die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten darzulegen, von Amts wegen ist der Sachverhalt nicht zu ermitteln. Erst das schlüssige Gläubigervorbringen ist Entscheidungsgrundlage, wenn es nicht bestritten wird." Bezug genommen wir auf Zöller in der 25. Auflage - also wahrscheinlich anno 1997.

In unserem Zöller (68. Auflage) find ich, dass die Behauptung des Gläubigers ein Unterhaltsberechtigter sei weggefallen glaubhaft sein kann, wenn sich der Schuldner nicht äußert. Und das hat er ja nicht - 2 x sogar. Aber da ist der Zöller etwas schwammig mit seinen "wenns" und "kanns".

Kann es sein, dass er jetzt drum rum kommt, weil er nicht reagiert - kann ja auch nicht sein, oder?

Hat da jemand Urteile zu? Oder noch ne Idee, was ich schreiben kann?
Es grüßt

die Schlappe
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Gina

#2

26.11.2010, 10:36

Argumentiere doch mit dem Zöller. Stehen da keine Entscheidungshinweise drin?
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Badeschlappe26
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#3

26.11.2010, 10:59

"LG Detm JB 01, 604 (zustm Kokol)" sagt Herr Zöller - das find ich aber nicht, um mal genauer zu schauen.
Es grüßt

die Schlappe
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Hinni

#4

26.11.2010, 11:29

Ich würde auch erstmal einfach auf den Zöller verweisen.
Ansonsten bleibt m. E. nur der Weg über eine neue EV. Im Vermögensverzeichnis muß der Schuldner ja angeben, was der Ehepartner an Einkommen hat. Aber: Wenn bzgl. des Schuldners noch ein aktuelles Vermögensverzeichnis hinterlegt ist und dort drinsteht, daß die Ehefrau kein Einkommen hat, müßte für eine erneute EV ein Nachweis erbracht werden, daß die Ehefrau jetzt Einkommen hat.
Davy Jones’ Locker
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#5

26.11.2010, 11:41

Im Zöller steht, dass das schlüssige Gläubigervorbringen Entscheidungsgrundlage ist, wenn es nicht bestritten wird. (28. Auflage Rn. 4 zu 850c ZPo). Das bedeutet aber, dass zunächst mal eigene Einkünfte der Ehefrau auch schlüssig dargelegt werden müssen. Es reicht nicht zu sagen, der Schudner hat keine Angaben gemacht, daher gehe ich davon aus, dass Einkommen in ausreichender Höhe erarbeitet wird.
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#6

26.11.2010, 16:21

und welche Möglichkeiten gibt es nun an die Informationen heranzukommen?

@badeschlappe 26: liegen dir die Gehaltsabrechnungen vor?
Gina

#7

26.11.2010, 16:37

eidesstattliche Versicherung. Falls bereits abgegeben, Ergänzung.
Geiselmann
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#8

26.11.2010, 16:39

Hallo,

vom Schuldner kann innerhalb der Sperrfrist keine erneute EV verlangt werden, da die Arbeit seiner Frau für ihn kein Vermögenserwerb darstellt, § 903 ZPO.
Die nötigen Infos für die Glaubhaftmachung kann sich der Gläubiger über § 836 Abs. 3 ZPO verschaffen.

S. Geiselmann
Gina

#9

26.11.2010, 16:41

Na ich schreib doch: Ergänzung der alten eV, die war ja wohl nicht vollständig. Außerdem hat sich möglicherweise in den Pfändungsvoraussetzungen etwas geändert und das muss der Schuldner ja wohl irgendwie erklären müssen.
Geiselmann
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#10

26.11.2010, 17:52

Hallo,

wenn die Ehefrau zum Zeitpunkt der Abgabe der EV noch nicht gearbeitet hat war die EV richtig.
Dies ist kein Fall einer Nachbesserung.
Auch die wiederholte EV nach § 903 ZPO scheidet aus, da kein Vermögenserwerb des Schuldners vorliegt.

S. Geiselmann
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