Löschung Grundschuld/Dienstbarkeit beantragen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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haselmaus
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#1

15.11.2010, 16:52

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem:

Wir vertreten eine Partei, die ein Haus geerbt hat. Dieses Haus ist belastet mit Grundschuld/Dienstbarkeit. Ich weiß grad nicht genau, was von beiden, weil ich zu hause bin und mir die Akte nicht genau angeschaut habe :( Das dürfte wahrscheinlich aber auch keine Rolle spielen. Die Löschungsbewilligung wurde auf jeden Fall nicht von der Gegenseite unterzeichnet, so dass sie hierauf verklagt wurde. Ein Teilversäumni-/Anerkenntnisurteil ist ergangen.

Wie genau muss ich jetzt vorgehen? Kann ich einfach zum Grundbuchamt gehen mit meinem Titel und die Löschung beantragen? Vielleicht kennt sich jemand aus????

Bin allen dankbar, die mir weiterhelfen können.

lg,
haselmaus
Jupp03/11

#2

15.11.2010, 16:59

Ist das Urteil rechtskräftig und was steht genau in diesem?
haselmaus
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#3

15.11.2010, 22:47

Hallo Jupp,
also der Titel ist auf jeden Fall vollstreckbar. (vollstr. Ausf. mit Zustell.vermerk) Den genauen Inhalt kann ich morgen erst posten, wenn ich wieder im Büro bin...Also bis morgen!
haselmaus
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#4

16.11.2010, 14:11

Hallo Jupp,

also im Urteil steht: "Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von... eingetragenen Sicherungshypothek im Nennwert von 40.484,10 DM zu erteilen...."

Wäre dir für eine schnelle Antwort dankbar....
Linda*
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#5

16.11.2010, 14:18

schau mal in die §§ 893 ff ZPO
haselmaus
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#6

16.11.2010, 16:07

Hallo Linda,
ich weiß nicht, was du mir damit sagen willst - steh auf dem Schlauch...
Jupp03/11

#7

16.11.2010, 16:52

Eine Frage wurde beantwortet, die andere nicht, bei Rechtskraft siehe § 894 ZPO. Zur Löschung im Grundbuch bedarf es dann noch eines not. Löschungsantrages.
haselmaus
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#8

16.11.2010, 20:55

Ah, jetzt verstehe ich. Rechtskraft ist eingetreten, da kein Einspruch gegen Versäumnisurteil eingelegt wurde. Muss ich jetzt extra noch den Rechtskraftvermerk holen? Und dann gehen wir damit sozusagen zum Notar und beantragen die Löschung, oder? Die Kosten hierfür trägt dann wahrscheinlich auch der Kläger, Beklagter wird wohl nicht freiwillig zahlen.

Ich hatte ja gedacht, ich könnte direkt beim GBA die Löschung beantragen... Lange ist die Ausbildung her :mrgreen:

Gibt es sonst noch was, was ich beachten muss? :thx
Jupp03/11

#9

16.11.2010, 21:05

Zum Notar kann der Mdt. allein gehen.
Stromberg
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#10

12.04.2016, 16:37

Hallo, habe eine Frage an Haselmaus zu ihrem Beitrag vom 15.11.2010:

Wir haben einen ähnlichen Fall, in dem wir eine Klage erheben mussten gegen den Erben eines in Abt. II eingetragenen Berechtigten. Es geht um ein Vorkaufsrecht, welches für seine Eltern eingetragen steht, die schon lange verstorben sind. Er ist testamentarischer Erbe und hat leider auf unsere diversen Schreiben/Aufforderungen zur Abgabe einer Löschungsbewilligung nicht reagiert.
Jetzt haben wir, wie gesagt, Klage erhoben.

Nun schreibt das Gericht, wir sollen angeben, woraus die klagende Partei ihren Anspruch auf Löschungsbewilligung ableiten möchte. Musstest Du das auch tun? Wenn ja, wie hast Du den Anspruch begründet?

Ich habe in der Klagebegründung eigentlich schon alles gesagt, warum der Erbe verklagt werden soll.

Vielen Dank für eine Antwort, evtl. ja auch von jemand anderes..........
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