Wie oft darf ich Auskunft aus dem Schuldnerverz. abrechnen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
suesmau
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#1

15.11.2010, 11:44

Hallo,

ich hab eine Angelegenheit in der wir jedes Jahr einmal Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis eingeholt haben und diese dann, da keine weitere ZV möglich war, abgerechnet haben. Jetzt haben wir dieses Jahr wieder eine Anfrage gemacht und dann hinterher eine ZV. Jetzt sagt mit der GV, dass alle vorherigen Anfragen in die letzte ZV einfließt. :sturz

Stimmt das? Gibt es irgendeinen zeitlichen Abstand den man beachten muss? :nachdenk

Ich ging eigentlich immer davon aus, dass man diese einzeln abrechnen kann.

Vielen Dank schon mal.
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Trynnchylld
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#2

15.11.2010, 11:59

Weshalb habt ihr denn jedes Jahr ne Anfrage bei der Schuka gemacht. Entweder die Person hat die eV abgegeben und dann gilt die ja für drei Jahre oder sie hat sie nicht abgegeben... ?

Wenn eine Schuka gemacht wird und danach vollstreckt wird, gilt die Schuka als vorbereitende ZV-Maßnahme.
Lieber Gruß, Trynn

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#3

15.11.2010, 16:00

Haben wir gemacht, weil immer angegeben war, dass Haftbefehl zur Abnahme der eV erlassen wurde. Wir haben dann immer gehofft die Schuldnerin hat die eV vielleicht abgegeben.
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#4

15.11.2010, 16:51

Ob er nun die EV abgegeben hat, kann man auch telefonisch erfragen (und wenn man bereits weiß, dass ein HB erlassen wurde, geben i.d.R. auch alle Schu-Karteien Auskunft (sogar ohne Nachweis eines berechtigten Interesses).

Der GVZ hat aber recht...

Aber nu weißte es :mrgreen:

LG
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#5

16.11.2010, 07:32

Danke schon mal aber kannste mir noch sagen wo das steht bzw. wo ich das nachlesen kann?

:thx
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kaffeefreund
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#6

16.11.2010, 09:05

Ist das hier schon allgemein anerkannt, dass für die bloße AUSKUNFT aus der Schuldnerkartei eine Gebühr entsteht??
Meiner Meinung nach entsteht die Gebühr nämlich nur für den Antrag auf Erteilung einer ABSCHRIFT des Vermögensverzeichnisses... (vgl. Enders 12. Aufl. Rn.1672).
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Loki
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#7

16.11.2010, 09:36

@ kaffeefreund: Das hab ich mich auch gerade gefragt.

Bin auch der Meinung, dass die Gebühr erst für den Antrag auf Erteilung der Abschrift des VV entsteht und nicht für die telefonische oder schriftliche Anfrage, ob eV abgegeben wurde.
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Frau Cindy
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#8

16.11.2010, 11:03

Also im Kommentar steht, dass die Gebühr mit dem Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis entsteht. Hilft das weiter?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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#9

16.11.2010, 11:50

Naja, das hab ich auch gefunden. Aber gibt es ein Zeitlimit bzw. wie viele Auskünfte kann man einholen ohne dass eine ZV eingeleitet wird. Wir haben das jährlich gemacht, um zu erfahren ob er evtl. zwischenzeitlich die EV abgegeben hat. Das hat er aber nicht. Der GV will uns jetzt 2x die Gebühren für das Schuldverz. streichen, weil er sagt, dass auch diese zur Vorbereitung auf die ZV dienen. :shock:

Was würdest Du dazu sagen? :?:
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#10

16.11.2010, 11:59

Die Anfrage dient ja auch zur Vorbereitung der ZV. Ich bin mir nicht sicher, ob dafür jedes Mal die Gebühr anfällt. Ich kann es mir eigentlich fast gar nicht vorstellen, sonst würde ich das auch jedes Jahr machen. Aber vielleicht hat noch jemand anderes eine Idee?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
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Stephen Jay Gould
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