Fristen bei Sicherungsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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PinkLady
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#1

05.11.2010, 15:00

Hilfe liebe Gemeinde,

es ist Freitag, ich sitze über einer Sache und habe nur noch Matsch im Kopf. Montag will mein Chef wissen wies weiter geht. Ich brauche Hilfe...

Folgendes:

Wir haben ein Urteil erwirkt, das ist uns heute zugestellt worden. Es ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit so gut.

Wir wissen das die Schuldnerin ein Haus verkauft. Dabei stehen wir im Grundbuch (mit einer anderen Sache) und jetzt soll die Löschungsbewilligung erteilt werden, damit der Verkauf vonstatten gehen kann. Soweit so gut.

Wir wollen jetzt in die Differenz, die nach Abzug der Verbindlichkeiten aus dem Grundbuch noch über bleibt, pfänden. ICh dachte mir so, ich pfände mal beim Notar als Treuhänder, der Rechtsanwältin und auch gleich noch die Konten der Schuldnerin, vorsichtshalber. Nun habe ich schon herausgefunden das ich nach 720a ZPO ein VZV rausschicken kann, auch ohne die Sicherheit zu hinterlegen. Aber beim lesen im Kommentar bin ich jetzt über 750 Abs. 3 ZPO gestolpert. Bedeutet das, dass ich den Titel erst Zustellen lassen und dann noch die Zweiwochenschutzfrist abwarten muss? Dann könnte ich ja auch gleich auf die Vollstreckbare warten. Ich bin verwirrt. Kann mir bitte jemand die Voraussetzungen erklären die ich benötige um ein VZV rausschicken zu können. Ich bin für jeden Rat dankbar...
Vielen Dank schon einmal und schönes Wochenende
Linda*
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#2

05.11.2010, 15:16

Hier gibt es ne BGH-Entscheidung (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b" target="blank ... s=9&anz=22) : die Zustellung ist nur erforderlich bei z. B. titelergänzender Klausel; hast du aber eine ganze normale Klausel, muss keine vorherige Zustellung veranlasst werden.

Schau mal noch hier:

http://beck-aktuell.beck.de/news/bgh-si" target="blank ... stellung-d
Linda*
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#3

05.11.2010, 15:21

Irgendwie klappen die Links nicht; hier das Az.: Beschluss des VII. Zivilsenats vom 5.7.2005 - VII ZB 14/05 -

Die Entscheidung kannst du unter http://www.bundesgerichtshof.de" target="blank einsehen.

Ansonsten hätte vermutlich die Suchfunktion auch geholfen; das Thema gabs bestimmt schon des Öfteren.

LG Linda ;)
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