erneuter Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Daisy

#1

04.11.2010, 10:25

Hallo, ich muss mal eine Frage loswerden:

Wir haben VB erwirkt, dann TZV mit Schuldner geschlossen (allerdings nur über die EG, warum auch immer - denke mal, die 3309 hätten man auch noch mit reinnehmen können, okay, ist ja eh zu spät). Dann haben wir VZV und Pfüb beantragt und gleichzeitig den Schuldner angeschrieben, dass er die offenen Raten zahlen soll und wir dann den Pfüb ruhend stellen. Dann zahlte der Schuldner die offenen Raten und der Pfüb wurde zurückgenommen (leider nicht ruhend gestellt). Nun soll ich einen erneuten Pfüb beantragen, wegen dem Restbetrag (weitere Raten wurden nicht gezahlt).

Kann ich die RA-Gebühren für den ersten Pfüb mit in die Forderungsaufstellung reinnehmen, oder haben wir da Pech gehabt?
SleazZ
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#2

04.11.2010, 10:52

Hi!

Gem. § 18 Nr. 3 RVG handelt es sich bei deinem Fall um ein und dieselbe Angelegenheit. Die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG für den PfÜB entsteht trotz Rücknahme und Neuerteilung des Auftrages nur einmal. Die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG entsteht immer für eine ZV-Maßnahme und lt. meinem Kommentar endet eine Maßnahme, "wenn der mit ihr beabsichtigte Erfolg eingetreten ist oder wenn feststeht, dass ein Erfolg i. S. einer Befriedigung des Gläubigers nicht eintreten kann oder wird." Da ihr den 1. PfüB zurückgenommen habt, wisst ihr nicht, ob ein Erfolg hätte eintreten können oder nicht; das erfahrt ihr erst, wenn der neuerliche PfÜB dem Drittschuldner zugestellt wird und er seine Drittschuldnererklärung zu euren Händen abgegeben hat.
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