ZV aus Kostenfestsetzungsbeschluss vor Fristablauf

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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diddl_lina
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#1

26.10.2010, 15:03

Hallo,
ich brauche dringend und leider ganz ganz schnell Eure Hilfe...

Wir haben eine Sache verloren, daher wurde unser Mandant verurteilt die Kosten des Rechtsstreites zu zahlen. Wir haben dann auch den KFB bekommen und ihn umgehend an unsere Mandantschaft mit der Bitte um Zahlung weitergeleitet. Unser Mandant hat fristgerecht gezahlt. Den gegnerischen RA haben wir angeschrieben und kollegialliter gebeten vorerst keine ZV-Maßnahmen einzuleiten.

Der gegnerische RA meinte nun aber, dass er sich schon auf die bevorstehende ZV vorbereiten müsse und hat daher bereits vor Ablauf der Zahlungsfrist einen Grundbuchauszug angefordert. Hierfür sind wohl Kosten in Höhe von 20,00 € angefallen. Weiterhin meint er, dass ihm jetzt für die vorbereitenden Maßnahmen eine ZV-Gebühr entstanden ist und will diese Kosten zusammen mit den angefallenen Grundbuchauszugskosten unbedingt haben.

:arrow: Meiner Meinung nach, hat er diese Tätigkeiten vor der Fälligkeit der Zahlung stattgefunden und kann somit nicht zu Lasten unseres Mandanten gehen. :!:

Was meint ihr, habt ihr ggfs. entsprechende §§ die ich in der Antwort benennen kann.

Vielen vielen Dank

Gruß diddl_lina
hefalumpine
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#2

26.10.2010, 15:06

ist es nicht so, dass erst 2 Wochen nach Zustellung vollstreckt werden darf? Hatte der Mandant vorher gezahlt?
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zmaus2003
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#3

26.10.2010, 15:50

"Droht ein Rechtsanwalt einem Schuldner die Zwangsvollstreckung an, fallen für diese Tätigkeit Anwaltsgebühren an. Die Gebühr hat der Schuldner bereits dann zu erstatten, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungstitels (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand."
Gericht / Az.: Beschluss des BGH vom 18.07.2003 IXa ZB 146/03 BGHR 2003, 1251
heißt für mich der Gegenanwalt kann sich seine Gebühr in die Haare schmieren, da eure Mandantin ja fristgerecht gezahlt hat
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#4

26.10.2010, 17:40

Der offizielle Leitsatz nach juris ist noch deutlicher:

Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.
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#5

26.10.2010, 17:50

Und noch etwas:

Vollstreckung eines KFB:

Der Gläubiger darf nach Ablauf der zweiwöchigen Wartefrist des § 798 ZPO mit der Vollstreckung beginnen, ohne dass er hierdurch Nachteile bei der Erstattung der dadurch anfallenden Kosten zu befürchten hat (Mock, Tipps und Taktik, Mobiliarzwangsvollstreckung, Rn. 1380 ff.).
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diddl_lina
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#6

27.10.2010, 09:00

Also sehe ich das richtig, dass der RA die Mahngebühren und die Grundbuchauszugskosten nicht unserem Mandanten in Rechnung stellen kann, da er ja vor Ablauf der Wartefrist gem. § 798 ZPO eine ZV-Androhung ausgesprochen hat. Da unser Mandant ja fristgerecht gezahlt hat muss er diese Kosten nicht tragen.

Und nur weil der sich vorbereitet hat, kann das ja nicht zu Lasten unseres Mdt. gehen.

Prima Danke danke für die tollen Antworten :-) :thx :thx :thx :thx
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