Zustellung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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QuietscheEntchen
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#1

20.10.2010, 12:26

Hallo!

Ich habe eine kurze Frage zu der ZV-Voraussetzung der Zustellung!

Die Mandantin wird als Miterbin von einer Gläubigerin des Erblassers in Anspruch genommen. Wenn die Schuldurkunde (notarielle Grundschuldbestellung) nicht vom Schuldner (Erblasser) persönlich sondern in Vollmacht bestellt wurde, ist doch neben der vollstreckbaren Ausfertigung der Schuldurkunde auch die Belastungsvollmacht an den Schuldner zuzustellen, richtig :)?

Mein Problem ist, dass die Belastungsvollmacht bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR begrenzt ist, aber die Grundschuld über 200.000,00 EUR bestellt wurde. Ist die Legitimation der Bevollmächtigten, die Grundschuld wirksam über 200.000,00 EUR in Vollmacht des Erblassers zu bestellen, nicht auch nachzuweisen bzw. an die Mandantin zuzustellen?

Vielen Dank für Mühe! Ines
Jaqueline
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#2

20.10.2010, 13:32

Die Vollmacht wurde erteilt zur Bestellung von Grundschulden bis zur Höhe von Euro 100.000,00. Dann kann keine Grundschuld in Höhe von Euro 200.000,00 bestellt werden/worden sein.
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QuietscheEntchen
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#3

21.10.2010, 13:45

Hallo!

Doch, die wurde bestellt und auch ins Grundbuch eingetragen

Ich gehe davon aus, dass es eine Genehmigung der Vollmachtgeberin gibt, die der Mandantin aber nicht zugestellt wurde ...

Gruß, Ines
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