Zustellungsmangel beim Pfüb?
- Summerof77
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Nein, der DS meint, daß die ihm zugestellte Ausfertigung des Pfüb weder unterschrieben noch mit dem Dienstsiegel versehen ist. Dies stellt meiner Meinung nach einen Mangel dar, der zur Unwirksamkeit der Pfändung führt. Ich weiß jetzt aber nicht, ob dem Gläubiger dagegen ein Rechtsbehelf zusteht oder dem Drittschuldner bzw. was man jetzt überhaupt machen sollte?
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so etwas hätte der GVZ doch gesehen und gar nicht erst zugestellt, oder?
Will der DS etwa sich aus der Affäre ziehen????
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Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.
Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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Das glaub ich nicht, da es sich hier um die VBL handelt, die haben da gar kein Interesse dran. Ich verstehe auch nicht, warum der GV das nicht zumindest gesehen hat, Schlaubi. Das bereitet mir ja so Kopfzerbrechen. *kopfschüttel* Die Frage ist eben nur, ob wir dagegen Erinnerung einlegen müssen gem. § 11 RPflG, auch wenn da angeblich nichts dazu drin steht. ![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
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Gem § 11 RpflG mit Sicherheit nicht, da keine angreifbare Rechtspflegerentscheidung vorliegt.Summerof77 hat geschrieben:Das glaub ich nicht, da es sich hier um die VBL handelt, die haben da gar kein Interesse dran. Ich verstehe auch nicht, warum der GV das nicht zumindest gesehen hat, Schlaubi. Das bereitet mir ja so Kopfzerbrechen. *kopfschüttel* Die Frage ist eben nur, ob wir dagegen Erinnerung einlegen müssen gem. § 11 RPflG, auch wenn da angeblich nichts dazu drin steht.
Wenn man nicht weiß welches Rechtsmittel gegeben ist, schreibt man "ich lege das zulässige Rechtsmittel ein" und fertig. Ansonsten könnte man auch einfach beantragen den PfÜB ordentlich erneut zuzustellen, da die erfolgte Zustellung unwirksam ist.
FG Baden-Württemberg Urteil vom 20.10.2004 - 13 K 68/01
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Ah, danke Davy Jones, habs auch gerade gemerkt, bin schon völlig wirr im Kopf mit den ganzen §§. Die Erinnerung nach § 11 RPflG gilt nur für den Schuldner. OLG Köln: Entscheidung vom 29.04.1991 - 2 W 57/91
Wenn ich den Link von Schlaubi richtig verstehe, muß der Gerichtsvollzieher über 839 BGB die Zustellung erneut vornehmen. Den hatte ich sowieso schon angeschrieben bezüglich dieser Geschichte. Hab ich so noch nie gehabt.
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Der Gerichtsvollzieher stellt eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung zu.
Macht er eine Kopie der Ausfertigung ist natürlich auf der zuzustellenden Ablichtung die Unterschrift des UdG und des Dienstsiegels zu sehen.
Nimmt er jedoch ein beigefügtes Überstück und ergänzt die Ausfertigungsvermerke so ist die Unterschrift des UdG natürlich nicht zu lesen, sondern wird mit "gez. Unterschrift als UdG der Geschäftsstelle des AG XY" vermerkt. Ebenso ist das Dienstsiegel des AG nicht zu sehen, dies wird vom GV durch die Abkürzung "LS" vermerkt.
Es ist unter gar keinen Umständen ein Mangel, sondern eine ordnungsgemäße Zustellung einer beglaubigten Ablichtung. Der GV hat sich vollkommen korrekt verhalten. Ich stelle seit 13 Jahren so zu.
Macht er eine Kopie der Ausfertigung ist natürlich auf der zuzustellenden Ablichtung die Unterschrift des UdG und des Dienstsiegels zu sehen.
Nimmt er jedoch ein beigefügtes Überstück und ergänzt die Ausfertigungsvermerke so ist die Unterschrift des UdG natürlich nicht zu lesen, sondern wird mit "gez. Unterschrift als UdG der Geschäftsstelle des AG XY" vermerkt. Ebenso ist das Dienstsiegel des AG nicht zu sehen, dies wird vom GV durch die Abkürzung "LS" vermerkt.
Es ist unter gar keinen Umständen ein Mangel, sondern eine ordnungsgemäße Zustellung einer beglaubigten Ablichtung. Der GV hat sich vollkommen korrekt verhalten. Ich stelle seit 13 Jahren so zu.
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Und ich hab seit 15 Jahren noch nicht so eine Mitteilung eines DS erhalten...
Da ich immer Überstücke in ausreichender Zahl beifüge, gehe ich davon aus, daß der GV die beschriebene Art der Zustellung durchgeführt hat. Aber dann verstehe ich die Anmerkung des DS nicht. Ich werde daher auch noch den DS anschreiben. ![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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So, nur zum Abschluss erwähnt: Der DS hat sich gerade bei mir gemeldet und hat mir eine Kopie der ihm zugestellten Ausfertigungskopie übersandt. Es handelt sich tatsächlich um eine Kopie und kein Überstück und es fehlt in der Tat jegliche Unterschrift und das Dienstsiegel, auch locum sigulum und gez. Unterschrift des UdG fehlt, also ist hier eindeutig doch ein Fehler passiert. Mal sehen, was der GV dazu sagt, den hatte ich auch schon um Mitteilung gebeten. Ich danke erstmal allen für die vielen Vorschläge und Hinweise. ![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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