Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Glögle
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#11
11.10.2010, 15:22
Ist das Schreiben des Gerichts vielleicht an den Neugläubiger gerichtet und an euch sollte nur eine Zweitfertigung zur Kenntnis?
Sowas machen zumindest die Gerichte hier im Raum ganz gerne. Ist verwirrend - bis man das Kleingedruckte sieht.
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niva
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#12
11.10.2010, 15:25
Nein, es ist an uns gerichtet. Das war nämlich auch meine erste Vermutung gewesen.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
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niva
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#13
12.10.2010, 15:12
So, ich habe nun mit der Richter selbst telefoniert und die hat mir nun mitgeteilt, dass das durchaus seine Richtigkeit hat. Gemäß § 308 Abs. 3 InsO darf ich gegen die Schuldnerin vollstrecken.
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Gina
#14
12.10.2010, 18:30
Dann fehlt irgendwas in dem Sachverhalt. Annahme des Schuldenbereinigungsplans? Was denn für ein Schuldenbereinigungsplan?
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