Was kommt nach dem ZV Auftra?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Eiinziiqartiiq
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#1

01.10.2010, 16:49

Hallo,

ich habe ein Problem.

Ich habe einen kombinierten ZV Auftrag gemacht. Der Schuldner hat bei dem Gerichtsvollzieher die EV abgegeben. Also es ist nichts zu holen...

Weiter habe ich eine Akte noch nie bearbeitet.

Aber nun hatte ich die Akte auf meinem Tisch, von einer Kollegin zur weiteren Bearbeitung... Ich habe das ganze dann mal mit einem Vermerk "SB zur Kenntnisnahme" vorgelegt, in der Hoffnung ich bekomme eine Verfügung, aber nix....

Was wäre denn nun der nächste Schritt??
Was kann / muss / sollte ich nun tun????

LG und schönes Wochenende
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sunny84
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#2

01.10.2010, 17:01

Liegt euch das Vermögensverzeichnis vor? Wenn ja musst du das auswerten. Heißt, du musst gucken, ob der SChuldner irgendwelche Angaben gemacht hat, aus denen sich Dinge ergeben, die man pfänden kann.
Beispiel: Einkommen. Geht der Schuldner arbeiten? Wieviel verdient er? Ist eine Gehaltspfändung sinnvoll?
Oder evtl. ne Kontopfändung machen.

Wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis absolut keine Pfändungsmöglichkeiten ergeben: Sache abschließend und Mdt. mitteilen, dass in drei Jahren, wenn EV abgelaufen ist, wieder vollstreckt werden kann.
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tweetyS
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#3

01.10.2010, 17:14

Evtl. könntet Ihr den Vorgang auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten untersuchen. Manche Schuldner geben z. B. Bestellungen auf, obwohl sie die eV schon abgegeben hatten und wissen müssten, dass sie zahlungsunfähig sind. Durch eine Strafanzeige sind manche Schuldner doch noch zur Zahlung zu bewegen.

Viel Erfolg!
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Cindi
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#4

03.10.2010, 09:57

Zusätzlich ist es eventuell sinnvoll hin und wieder zu checken, ob der Schuldner in der Zwischenzeit Insolvenz angemeldet hat, damit man die Forderung des Mandanten schnell anmelden kann.
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skugga
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#5

03.10.2010, 13:12

sunny84 hat geschrieben:Wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis absolut keine Pfändungsmöglichkeiten ergeben: Sache abschließend und Mdt. mitteilen, dass in drei Jahren, wenn EV abgelaufen ist, wieder vollstreckt werden kann.
:shock: Dem Mandanten mitteilen, dass derzeit nix zu holen ist, ist ja in Ordnung. Aber wie um alles in der Welt kommst Du darauf, dass innerhalb der 3-Jahres-Frist gar keine ZV-Maßnahmen möglich sein sollen? Natürlich kann da vollstreckt werden! Lediglich die erneute Abgabe der eV ist an sehr restriktive Voraussetzungen geknüpft.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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sunny84
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#6

03.10.2010, 15:04

Ich hab ja gar nicht geschrieben, dass innerhalb der 3-Jahres-Frist gar keine ZV-Maßnahme möglich ist. :roll:
Man kann natürlich vollstrecken, in der Hoffnung, dass der Schuldner zwischenzeitlich zu Geld gekommen ist. Nur ob das immer sinnvoll ist...
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#7

04.10.2010, 10:15

sunny84 hat geschrieben:Ich hab ja gar nicht geschrieben, dass innerhalb der 3-Jahres-Frist gar keine ZV-Maßnahme möglich ist. :roll:
Man kann natürlich vollstrecken, in der Hoffnung, dass der Schuldner zwischenzeitlich zu Geld gekommen ist. Nur ob das immer sinnvoll ist...
:zustimm Denn du wirst bei einer ZV innerhalb der 3-Jahres-Frist die Mitteilung bekommen, Schuldner amtsbekannt fruchtlos. Die e.V. wurde bereits am unter dem Az beim AG abgegeben.

Ich denke es ist nur sinnvoll die ZV innerhalb der 3 Jahren weiter zu betreiben, wenn man weiß, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners geändert haben.
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