Auswertung der eidest. Versicherung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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samara
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#1

29.09.2010, 15:12

Hallo ZV-Experten! Habe eine eV -Erklärung bekommen und hab hierzu Fragen.

Der Schuldner ist 1973 geboren, bezieht SGB-II - Leistungen in Höhe von 583 EUR incl. Miete und hat angeblich lediglich Rentenanwartschaften, sonst nicht. Was mich stört - er hat angeblich kein Girokonto, dort ist angemerkt: "Geld wird per Scheck ausgezahlt"....

Muss man den Scheck nicht auf ein Konto einlösen? Mir scheint es ein bisschen komisch und ich hätte gern der SGB-II-Bescheid als NAchweis. AUßerdem würde ich gern in den MietVertrag reinschauen, ob eine Mietkaution dort besteht. Darf ich hier ergänzend wegen dem Girokonto hinterfragen und wegen den Unterlagen? In welcher Form geht das und kriege ich dafür extra Gebühren?

Was meint ihr, loht es sich bei dem Alter des Schuldnerrs an die Pfändung der Rentenanwartschaften denken? Würde das jetzt schon gehen? Der Schuldner ist übrigens Dreher vom Beruf.

Fragen über Fragen, aber ich mach auch soooo selten ZV. Ich hoffe, ihr könnt mir hier ein wenig weiterhelfen. :roll:
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Schlaubi wieder da
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#2

29.09.2010, 15:24

Rentenantwartschaften pfänden, lohnt sich m.E. nach nicht
Scheck wird bei der Post in der Filiale in bar ausgezahlt, dazu braucht der SGB II Empfänger kein Konto
Mietkaution bekommst m.E. nach nicht gepfändet, da diese als Sicherheit für den Vermieter gilt
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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#3

29.09.2010, 15:33

Hallo Samara,

Experte bin ich zwar keiner, trotzdem versuche ich eine Antwort:

Es gibt Barschecks, die man am Bankschalter einlösen kann, sofern man eine Bank findet, die sich darauf einlässt, was hier aber wohl kein Problem sein dürfte.

Bezüglich der Existenz eines Girokontos hat er bereits eine eidesstattlich versicherte Auskunft erteilt. Aus einem allgemeinen, unbegründeten Zweifel heraus ("ins Blaue hinein") nachzufragen, dürfte unzulässig sein und auch wohl in keinem Fall was bringen. Außerdem könnte er ein Pfändungsschutzkonto einrichten, von dem Du auch nichts pfänden könntest, auch die Pfändung eines normalen Kontos bringt ja erst beim Überschreiten der Grenzen des § 850c etwas.

Meines Wissens zulässig ist es, auf gut Glück einen PfÜB gegen bis zu drei am Wohnort des Schuldners ansässige Banken auszubringen und zu sehen, was die Drittschuldnererklärungen bringen.

In Jungbauer/Okon, Mobiliarzwangsvollstreckung, 2006, S. 210 Rn. 822 finde ich: Du kannst eine Nachbesserung der eV verlangen, in der der Schuldner genaue Fragen beantworten muss bzgl. Mietkaution (Name und Anschrift des Vermieters, Höhe, Art, also bare Hinterlegung beim Vermieter oder Aushändigung eines Sparbuchs, sowie ggf. zu anderen (Schadensersatz-) Forderungen gegen den Vermieter). Falls die Kaution auf einem Sparbuch liegt, muss der Auszahlungsanspruch gegen Vermieter und Bank gepfändet werden (a.a.O, S. 154 Rn. 594).

Die Rentenanwartschaft kannst Du, wenn Du einen PfÜB aus anderem Grund beantragst, gleich mitpfänden lassen, so dass er nichts extra kostet. Ob das sinnvoll ist ist eine andere Frage ...
LG Tiss
Tiss
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#4

29.09.2010, 15:44

Hallo Samara,

Experte bin ich zwar keiner, trotzdem versuche ich eine Antwort:

Es gibt Barschecks, die man am Bankschalter einlösen kann, sofern man eine Bank findet, die sich darauf einlässt, was hier aber wohl kein Problem sein dürfte.

Bezüglich der Existenz eines Girokontos hat er bereits eine eidesstattlich versicherte Auskunft erteilt. Aus einem allgemeinen, unbegründeten Zweifel heraus ("ins Blaue hinein") nachzufragen, dürfte unzulässig sein und auch wohl in keinem Fall was bringen. Außerdem könnte er ein Pfändungsschutzkonto einrichten, von dem Du auch nichts pfänden könntest, auch die Pfändung eines normalen Kontos bringt ja erst beim Überschreiten der Grenzen des § 850c etwas.

Meines Wissens zulässig ist es, auf gut Glück einen PfÜB gegen bis zu drei am Wohnort des Schuldners ansässige Banken auszubringen und zu sehen, was die Drittschuldnererklärungen bringen.

In Jungbauer/Okon, Mobiliarzwangsvollstreckung, 2006, S. 210 Rn. 822 finde ich: Du kannst eine Nachbesserung der eV verlangen, in der der Schuldner genaue Fragen beantworten muss bzgl. Mietkaution (Name und Anschrift des Vermieters, Höhe, Art, also bare Hinterlegung beim Vermieter oder Aushändigung eines Sparbuchs, sowie ggf. zu anderen (Schadensersatz-) Forderungen gegen den Vermieter). Falls die Kaution auf einem Sparbuch liegt, muss der Auszahlungsanspruch gegen Vermieter und Bank gepfändet werden (a.a.O, S. 154 Rn. 594).

Die Rentenanwartschaft kannst Du, wenn Du einen PfÜB aus anderem Grund beantragst, gleich mitpfänden lassen, so dass er nichts extra kostet. Ob das sinnvoll ist ist eine andere Frage ...
LG Tiss
samara
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#5

08.10.2010, 10:26

Nochmal zu meinem Fall zurückkommend, möchte ich Euch noch fragen, was ihr an meiner Stelle machen würdet - dem MA die Unterlagen nebst Titel zurückschicken und sagen, dass weitere ZV als sinnlos erscheint? Oder ihn fragen, ob noch was veranlasst werden muss...Wir hatten schon mal Fälle, wo wir jahrelang ZV betrieben haben und dann die Unterlagne zurückgeschickt haben, der MA war äußerst beleidigt....
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Loki
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#6

08.10.2010, 12:18

Wenn Ihr den Mdt. fragt, ob noch was veranlasst werden soll, könnt Ihr nichts falsch machen. Bei manchen Mdt. geht es nur noch ums Prinzip und ihnen ist egal, wieviel Geld das kostet.

Ich würde in dem Anschreiben gleich noch eine Empfehlung an den Mdt. aussprechen, d. h. weitere ZV ja oder nein (das müsst Ihr nach Aktenlage entscheiden). Aber die abschließende Entscheidung sollte der Mdt. treffen, so kann er euch hinterher nichts vorwerfen.

lg Loki
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#7

08.10.2010, 12:18

Wir handhaben es so, dass der Mandant informiert wird, dass die ZV aussichtslos erscheint und ihm entweder die Sache mit der Sperrfrist erklären und uns so eine Wiedervorlage setzen oder aber intern eine Wiedervorlage machen. Der Mandant gibt sodann an, ob er die Vollstreckungsunterlagen nach Ausgleich unserer Kosten übergeben haben möchte oder ob wir die Akte später wieder ziehen sollen.

Da du schreibst, dass ihr gern mal jahreang vollstreckt und der Mandant dann sauer ist - hier ein kleiner Tipp: Macht nach jeder ZV-Maßnahme eine Kostenrechnungen an den Mandanten mit einer kurzen Erklärung und - was noch viel wichtiger ist - stimmt jede ZV-Maßnahme mit dem Mandanten vorher ab. Ansonsten könntet ihr bei einem klugen Mandanten irgendwann auf den Kosten sitzen bleiben.
samara
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#8

08.10.2010, 13:40

Danke schön für die guten Tipps! Wir machen bei Selbstzahlern immer die ZV mit Vorschuss! Dieser empfindliche MA war ein PKH-Mandant (das sind bei uns fast die anspruchsvollsten, nach BerH-Mandanten). Wir hatten PKH für ZV und der Schuldner zog immer wieder um und war nicht auffindbar, aber auch nicht zahlungsfähig...das hat dem MA nicht so gut gefallen....

Dieser Fall hier hat eine RSV. Dort heißt es: drei ZV sind drin. Wir haben einen kombinierten ZV/ EV-Antrag gestellt und die eV wurden abgenommen. Heißt es eigentlich, der MA hat nur noch einen Versuch? Auch nach drei Jahren??? Weiß es vielleicht jemand?

:thx
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Liesel
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#9

08.10.2010, 14:25

samara hat geschrieben:Dieser Fall hier hat eine RSV. Dort heißt es: drei ZV sind drin. Wir haben einen kombinierten ZV/ EV-Antrag gestellt und die eV wurden abgenommen. Heißt es eigentlich, der MA hat nur noch einen Versuch? Auch nach drei Jahren??? Weiß es vielleicht jemand?
Jep, ZV und EV sind zwei Vollstreckungsmaßnahmen. Die RSV zahlen i.d.R. auch nur für Vollstreckungen, welche max. fünf Jahre nach Rechtskraft des Titels durchgeführt werden.
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