verweigerung von Drittschuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
elly87
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#1

23.09.2010, 12:05

Hallo,

ich habe bei unserem Schuldner die Mietkaution sowie eventuelle Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen gepändet. Jetzt schreibt uns der RA des Drittschuldners (Vermieter), das gegenwärtig kein Rückzahlungsanspruch besteht, weil das Mietverhältnis noch nicht beendet ist, ebenso besteht gegenwärtig noch kein Anspruch auf Auszahlung eventueller Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen.

Er hat ja auch recht, die Kaution sowie das Guthaben kann erst gepfändet werden, wenn das Mietverhältnis vorbei ist, aber ab diesem Zeitpunkt hat der Gläubiger doch dann Anspruch darauf oder?! Kann mir jemand die rechtliche Grundlage nennen? Ich würde gerne ein Schreiben an den RA des Drittschuldners so formulieren, dass der Vermieter nach Abschluss des Mietverhältnisses die Kaution und die Guthaben dann an uns überweisen soll....

In unserem PfÜb war das ja so ähnlich auch formuliert -.-

Danke schonmal.
Ernie

#2

23.09.2010, 12:26

Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution wegen z. B. Nachforderung aus NK-Abrechnungen, Schadensersatz etc. Müssten so um die 6 Monate sein...
elly87
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#3

23.09.2010, 12:29

ja aber danach?? wenn alles gut läuft und der vermieter die kautio nicht einbehalten darf?!
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lucy1510
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#4

23.09.2010, 12:31

Kannst Du denn nicht zunächst pfänden (ohne Überweisung) und den Antrag auf Überweisung auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs stellen?
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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Ernie

#5

23.09.2010, 12:32

elly87 hat geschrieben:ja aber danach?? wenn alles gut läuft und der vermieter die kautio nicht einbehalten darf?!
Dann muss er an den Pfändungsgläubiger auskehren.
elly87
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#6

23.09.2010, 12:41

ja eben. und wieso macht der RA vom DS jetzt so ein tamtam und sagt es würde derzeit kein anspruch bestehen?! tut er ja derzeit auch nich, aber doch wohl wenn das mietverhältnis beendet ist und die rückbehaltungsfrist abgelaufen is!!
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Liesel
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#7

23.09.2010, 13:03

elly87 hat geschrieben:und wieso macht der RA vom DS jetzt so ein tamtam und sagt es würde derzeit kein anspruch bestehen?!

Weil es so ist?! Er kann doch nicht mitteilen, daß der Anspruch jetzt besteht, dann müßte er doch überweisen. Der DS kann die Pfändung derzeit nur vormerken.
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#8

23.09.2010, 13:14

is ja klar, aber dann kann man doch sagen, dass sie vorgemerkt wird und nicht, dass kein anspruch besteht.
Gina

#9

23.09.2010, 13:24

Es ist doch aber richtig, dass der Anspruch nicht besteht.... :|
Ernie

#10

23.09.2010, 13:34

elly87 hat geschrieben:Jetzt schreibt uns der RA des Drittschuldners (Vermieter), das gegenwärtig kein Rückzahlungsanspruch besteht, weil das Mietverhältnis noch nicht beendet ist, ebenso besteht gegenwärtig noch kein Anspruch auf Auszahlung eventueller Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen.
Und so ist es auch richtig!
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