Kann mir jemand ein Muster für den PfÜb-Text einer Pfändung von Zugewinnansprüchen geben?! Schuldner ist der getrennt lebende Ehemann...Wäre die Ehefrau dann die DS?
Danke.
Pfändung von Zugewinnanspruch
Wenn die Ehefrau einen Zugewinnausgleich vom Mann erhält, dann wäre die Ehefrau DS. Weißt Du denn, wann ausgezahlt werden soll?
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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Du möchtest doch Zugewinnausgleichsansprüche pfänden, oder? Dann musst Du doch wissen, ob es was zu pfänden gibt. Ins Blaue hinein - ohne zu wissen, ob überhaupt Ansprüche des Schuldners bestehen - wird Dir ja wohl nichts bringen. Du musst doch wissen, was Du pfänden willst
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woher soll ich die angaben denn bekommen? wenn es nichts zu pfänden gibt wird uns das doch sicherlich mitgeteilt? mach das ja auch nur im auftrag und es soll eben so gepfändet werden..ich hab leider keine weiteren angaben...
- Liesel
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Du willst einfach auf Verdacht irgendwas pfänden? Hast du den Mandanten auf das Kostenrisiko hingewiesen?
LEBE DEN MOMENT
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gläubiger sind wir. das kostenrisiok ist uns bekannt..aber da die forderungshöhe unglaublichhoch ist, wird das in kauf genommen.
die sache ist die, dass die ehepartner ja getrennt leben und nicht absehbar ist, wann und wie die scheidung verläuft. wir wollen nur sicherheitshalber vorab pfänden, dass im falle eines falles wir ggf. das geld kriegen.
die sache ist die, dass die ehepartner ja getrennt leben und nicht absehbar ist, wann und wie die scheidung verläuft. wir wollen nur sicherheitshalber vorab pfänden, dass im falle eines falles wir ggf. das geld kriegen.
Ja, weißt Du denn, ob überhaupt Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht worden sind oder ob das überhaupt im Raum steht?
Ich finde das zu kostenträchtig, einfach eine Pfändung zu beantragen mit den GK und Zustellungskosten usw., wenn überhaupt nicht klar ist, ob und welche Ansprüche gegen wen bestehen.
Ich finde das zu kostenträchtig, einfach eine Pfändung zu beantragen mit den GK und Zustellungskosten usw., wenn überhaupt nicht klar ist, ob und welche Ansprüche gegen wen bestehen.
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Versteh ich hier auch irgendwie nicht. Wenn man pfänden will, braucht man doch wohl einen Titel und in dem Titel wird doch wohl drin stehen, was wo wann bei wem zu pfänden ist.
Wenn es keinen Titel gibt, kann man nix pfänden.
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Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung
wird die angebliche Forderung des Schuldners/der Schuldnerin
gegen (Name und Anschrift des bisherigen Ehegatten/Lebenspartners) (Drittschuldner)
auf Ausgleich des Zugewinns durch Zahlung von Geld gemäß §§1378ff. BGB
gepfändet; die Forderung ist
¡
durch Vertrag vom anerkannt,
¡
durch Urteil des gerichts in vom Az.: rechtskräftig festgestellt,
¡
durch Zustellung der bei dem gericht in eingereichten Klageschrift vom am rechtshängig geworden,
¡
durch Zustellung des Mahnbescheids des Amtsgerichts vom Az.: am rechtshängig geworden; denn die Streitsache ist nach Erhebung des Widerspruchs alsbald an das zuständige Prozessgericht abgegeben worden,
¡
durch Erlass des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts vom Az.: rechtshängig geworden.
Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Zugleich wird die gepfändete Forderung dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
wird die angebliche Forderung des Schuldners/der Schuldnerin
gegen (Name und Anschrift des bisherigen Ehegatten/Lebenspartners) (Drittschuldner)
auf Ausgleich des Zugewinns durch Zahlung von Geld gemäß §§1378ff. BGB
gepfändet; die Forderung ist
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durch Vertrag vom anerkannt,
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durch Urteil des gerichts in vom Az.: rechtskräftig festgestellt,
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durch Zustellung der bei dem gericht in eingereichten Klageschrift vom am rechtshängig geworden,
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durch Zustellung des Mahnbescheids des Amtsgerichts vom Az.: am rechtshängig geworden; denn die Streitsache ist nach Erhebung des Widerspruchs alsbald an das zuständige Prozessgericht abgegeben worden,
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Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Zugleich wird die gepfändete Forderung dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.