ich hab mal wieder ein kleines Problemchen in der Zwangsvollstreckung.
Der Beklagte wurde zur Zahlung von ca. 4.500 Euro verurteilt. Schuldner lässt nach Zahlungsaufforderung unsererseits über seinen RA verlauten, daß er nicht zahlen kann, da er keine Arbeit hat und auch keine guten Aussichten auf einen Job hat, da sein Schulabschluß nicht allzu gut sei. Davon lassen wir uns ja nicht abschrecken...
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Obwohl der S. zwar arbeitslos ist und daher Arbeitslosengeld bezieht, würde ich sein Konto pfänden wollen (Bankdaten liegen uns vor). Ich wollte daher nur wissen, ob ich alles richtig verstanden habe:
1. Auch wenn Sozialleistung bezogen werden, kann ich Konto pfänden.
2. S. kann jedoch innerhalb der ersten 7 Tage den vollständigen vom Arbeitsamt überwiesenen Betrag abheben.
3. Tut er dies nicht, wird uns der Betrag überwiesen?
4. S. kann beim Vollstreckungsgericht Pfändungsfreigrenze wie beim Arbeitnehmer beantragen? (ich glaube das war § 850 k ?)
5. Sollte S. Betrag innerhalb der Frist abheben und danach noch sonstige Geldbeträge eingehen, werden diese an uns überwiesen?
6. Sollte er z.B. nächsten Monat Arbeit haben und Lohn geht ein, dann wird uns dieser überwiesen?
Sorry wegen der vielen Fragen, aber wir hatten (glücklicherweise) noch nie den Fall, daß der S. arbeitslos ist. Und morgen kommt der Mdt. und möchte wissen, wie wir weiter vorgehen können.
Vielen Dank für eure Hilfe.