Kontopfändung trotz Arbeitslosigkeit?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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domel 3008
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#1

14.09.2010, 19:12

Hallo Ihr Lieben,

ich hab mal wieder ein kleines Problemchen in der Zwangsvollstreckung.

Der Beklagte wurde zur Zahlung von ca. 4.500 Euro verurteilt. Schuldner lässt nach Zahlungsaufforderung unsererseits über seinen RA verlauten, daß er nicht zahlen kann, da er keine Arbeit hat und auch keine guten Aussichten auf einen Job hat, da sein Schulabschluß nicht allzu gut sei. Davon lassen wir uns ja nicht abschrecken... :wink:

Obwohl der S. zwar arbeitslos ist und daher Arbeitslosengeld bezieht, würde ich sein Konto pfänden wollen (Bankdaten liegen uns vor). Ich wollte daher nur wissen, ob ich alles richtig verstanden habe:
1. Auch wenn Sozialleistung bezogen werden, kann ich Konto pfänden.
2. S. kann jedoch innerhalb der ersten 7 Tage den vollständigen vom Arbeitsamt überwiesenen Betrag abheben.
3. Tut er dies nicht, wird uns der Betrag überwiesen?
4. S. kann beim Vollstreckungsgericht Pfändungsfreigrenze wie beim Arbeitnehmer beantragen? (ich glaube das war § 850 k ?)
5. Sollte S. Betrag innerhalb der Frist abheben und danach noch sonstige Geldbeträge eingehen, werden diese an uns überwiesen?
6. Sollte er z.B. nächsten Monat Arbeit haben und Lohn geht ein, dann wird uns dieser überwiesen?

Sorry wegen der vielen Fragen, aber wir hatten (glücklicherweise) noch nie den Fall, daß der S. arbeitslos ist. Und morgen kommt der Mdt. und möchte wissen, wie wir weiter vorgehen können.

Vielen Dank für eure Hilfe.
grommelie
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#2

14.09.2010, 20:20

1-3 genau wie Du es geschrieben hast.
4 - Pfändungsfreibetrag hinsichtlich der Sozialleistungen kann er vom Vollstreckungsgericht feststellen lassen, dieser Betrag wird ihm dann von der Bank ausgezahlt oder er richtet ein Pfändungsschutzkonto ein
5 - ja
6 - ja, wobei er über den Lohn dann auch wieder einen Freigabebeschluss beantragen könnte.

Auf jeden Fall Kontopfändung machen, auch bei Arbeitslosigkeit. Viele Schuldner machen dann meist Ratenzahlungen mit dem Gläubiger aus, weil es sich heutzutage ohne Konto nur sehr schlecht leben läßt.
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domel 3008
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#3

15.09.2010, 10:55

6 - ach, ja stimmt. das hatte ich völlig vergessen.

Na ich hoffe mal , daß er auf uns zukommt und Ratenzahlung anbietet.
Würde sich bei diesem Sachverhalt eigentlich ein vorl. Zahlungsverbot anbieten oder wann macht dieses wirklich nur einen Sinn?

@grommelie: Vielen Dank für deine schnellen Antworten :D
Gina

#4

15.09.2010, 11:56

Kleiner Nachtrag: Du pfändest kein Konto, sondern das Guthaben darauf *klugscheiß*
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domel 3008
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#5

15.09.2010, 12:00

oh man...da klugscheißt ja mal wieder jemand gewaltig :mrgreen:
aber trotzdem danke für die Anmerkung Gina :wink:
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domel 3008
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#6

15.09.2010, 13:23

steht das mit der 7-Tages-Frist zur Abhebung des vom Arbeitsamt überwiesenen Geldbetrages eigentlich irgendwo im Gesetz?
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#7

22.09.2010, 12:31

Kann das sein, dass sich die Frist auf 14 Tage verlängert hat?!

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__55.html" target="blank
Viele Grüße vom Alex
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domel 3008
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#8

22.09.2010, 12:34

ja, das hab ich mittlerweile auch schon gesehen und den Mdt. von unserer Vorgehensweise überzeugen können, daß wir trotz Arbeitslosigkeit sein Konto pfänden und schauen werden, was uns überwiesen werden kann und wenn nichts kommt, dann schicken wir den GVZ eben in die Wohnung des Schuldners... :) so schnell geben wir doch nicht auf :)
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