Wir sollen für den Mdt. eine Räumung nach Berliner Modell machen. Ich schreibe den Schuldner hinsichtlich des Vermieterpfandrechtes an, erteile Räumungsauftrag an den GVZ und der GVZ setzt den Schuldner aus dem Besitz am Räumungstag. Soweit ist mir das klar.
Aber, unser Mdt. möchte nun folgendes wissen:
Wenn er am Räumungstag mit vor Ort ist und durch den GVZ in Besitz gesetzt wird, sollte er dann Fotos von der Wohnung bzw. eine Liste der vorhandenen Gegenstände erstellen?
Da er nach Berliner Modell hat räumen lassen, muss er die Sachen einlagern. Wie lange? 1 Monat oder 2 Monate (§ 885 IV ZPO)?
Gibt es Sachen, die er garnicht entsorgen darf (z. B. Papiere)? Gibt es Sachen, die er gleich nach Inbesitznahme entsorgen darf (z. B. Lebensmittel)?
Wenn die Lagerfrist abgelaufen ist und der Schuldner nicht bezahlt bzw. seine Sachen abgeholt hat, muss der Gläubiger die Sachen mit Wert verwerten. Wer sagt ihm, welche Sachen von Wert sind? Und wo bzw. wie kann er diese verwerten?
Man, das sind ja ganz schön viele Fragen zum Wochenende!
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
lg Loki