Hallo,
ich kenne mich in solchen Sachen leider nicht aus. Habe eine Akte auf den Tisch gelegt bekommen, mit der Verfügung, Gerichtskosten und Verfahrenskosten zum Versteigerungstermin anzumelden.
Wir haben den Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt, dadurch sind die Gerichts-, Sachverständingen- und Rechtsanwaltskosten angefallen.
Was muss ich nun beachten? Gibt es Vorlagen/Muster dafür?
Vielen Dank im Voraus
Natalia
Verfahrenskosten beim Teilungsversteigerungsverfahren
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Hallo,
kann es sein, dass ihr eine Mitteilung gem. § 41 Abs. 2 ZVG erhalten habt?
Als Antragsteller des Verfahrens braucht ihr nichts anzumelden, Ihr müsst euch zum Verteilungstermin mit den anderen
Eigentümern einigen.
S. Geiselmann
kann es sein, dass ihr eine Mitteilung gem. § 41 Abs. 2 ZVG erhalten habt?
Als Antragsteller des Verfahrens braucht ihr nichts anzumelden, Ihr müsst euch zum Verteilungstermin mit den anderen
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S. Geiselmann
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Danke für die Anwort!!
Wir haben nur die Terminsbestimmung erhalten, mehr nicht. Und wie sieht die Einigung mit den anderen Eigentümern aus? verstehe ich nicht ganz. auch nicht, wie können die Verfahrenskosten mitberücksichtigt werden, wenn wir diese nicht bekannt gegeben haben?
Wir haben nur die Terminsbestimmung erhalten, mehr nicht. Und wie sieht die Einigung mit den anderen Eigentümern aus? verstehe ich nicht ganz. auch nicht, wie können die Verfahrenskosten mitberücksichtigt werden, wenn wir diese nicht bekannt gegeben haben?
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Hallo,
bei der Teilungsversteigerung wird das unteilbare Grundstück in einen teilbaren Geldbetrag umgewandelt.
An dem Geldbetrag setzt sich der Erlös fort.
Es ist Sache der bisherigen Eigentümer den Erlös aufzuteilen.
Im geringsten Gebot werden die Gerichtskosten von Amts wegen berücksichtigt.
Eure Anwaltskosten sind bei der Einigung zu berücksichtigen, oder auch nicht.
Eine Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht möglich.
S. Geiselmann
bei der Teilungsversteigerung wird das unteilbare Grundstück in einen teilbaren Geldbetrag umgewandelt.
An dem Geldbetrag setzt sich der Erlös fort.
Es ist Sache der bisherigen Eigentümer den Erlös aufzuteilen.
Im geringsten Gebot werden die Gerichtskosten von Amts wegen berücksichtigt.
Eure Anwaltskosten sind bei der Einigung zu berücksichtigen, oder auch nicht.
Eine Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht möglich.
S. Geiselmann