unvollständige e.V. von Gerichtsvollzieher erhalten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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clauda140382
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#1

08.09.2010, 15:41

Liebe Mitstreiter,

ich komme in dieser Sache nicht recht weiter und hoffe, Ihr könnt mir vielleicht helfen. Hier die Zusammenfassung:

Wir vertreten den Gläubiger und haben vom Schuldner die Abgabe der e. V. beantragt. Antrag gestellt im November 2009 und aufgrund von Krankheit des Schuldners wurde Termin für Abgabe der e. V. auf Februar bestimmt, an welchem meine Chefin zusammen mit dem Gläubiger teilgenommen hat. Der Schuldner kam nicht ... Nach Erlass Haftbefehl hat der Schuldner sodann im August (!) die e. V. abgegeben und aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich jetzt aber, dass der Gerichtsvollzieher einzelne Punkte überhaupt nicht (gerade bei den Fragen zum Grundstück) bzw. unzureichend ausgefüllt hat.

Dies haben wir dem Gerichtsvollzieher auch mitgeteilt und gebeten, diese Punkte zu ergänzen.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner also wieder zur e. V. geladen und der kam wieder nicht, so dass wir wieder Haftbefehl beantragen sollen und der Mandant natürlich auch die weiteren Kosten tragen soll.

Jetzt meine Frage: wenn der Gerichtsvollzieher aber das Verzeichnis nicht vollständig ausfüllt und nur sporadisch die Fragen beantwortet oder auslässt, muss ich da tatsächlich komplett die neue Abgabe der e. V. beantragen mit Haftbefehl und allem drum und dran??? Der Mandant wird langsam sauer über die Kosten, die dadurch verursacht werden.

Wäre schön, wenn Ihr vielleicht von Euren Erfahrungen berichten könntet. :thx im Voraus
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eysburn
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#2

08.09.2010, 16:14

hmmm ja das ja mal nen komischer Fall. also das ein GVZ das nicht richtig ausgefüllt hat ist mir auch noch nicht unter die Augen gekommen. Was hat er den gesagt????? (also der GVZ) Ihr sollt einen neu Antrag auf Abgabe der e. V. stellen? oder wie kommst du darauf???
secret72

#3

08.09.2010, 16:27

Schau doch mal im Forum die diversen Beiträge zur Nachbesserung der EV an. Bin mir sicher, dass Du da für Dein Problem fündig wirst.
clauda140382
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#4

08.09.2010, 20:40

Er hat gar nix gesagt dazu. Nur dass Schuldner nicht beim Termin war und wir Haftbefehl beantragen sollen. Aber das ist ja keine Ergänzung sondern eine Nachbesserung. Ich werd mal das Forum durchschauen.

Danke Euch erstmal :lol:
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silvester
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#5

09.09.2010, 07:22

Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu.
AG Saarbrücken, Beschluss vom 14.06.2005 – 108 M 1308/05 B – DJB 2006, 496

Sowohl für die antragsgemäße Nachbesserung/Ergänzung des Vermögensverzeichnisses als auch für eine entsprechende Ablehnung entsteht keine gesonderte Gebühr, da das Nachbesserungs-/ Ergänzungsverfahren Teil des ursprünglichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist.
LG Dresden, Beschluss vom 19.05.2005, Az. 8 T 0332/05, JurBüro 2005, 608

Fällt keine Gebühr an, so gibt es auch keine allgemeine Auslagenpauschale.
Bei richtiger Sachbehandlung hätte die EV nicht abgenommen werden dürfen und ggf. im ursprünglichen Termin auf einen neuen Termin geladen werden müssen. Hier fällt dadurch keine erneute Gebühr für die Zustellung der Ladung an. Damit fällt auch das Wegegeld weg.

Muss ein Vermögensverzeichnis wegen unrichtiger Sachbehandlung nachgebessert werden, dann sind auch die Kosten für die dadurch notwendig gewordene Verhaftung des Schuldners nicht zu erheben.
AG Bln-Tiergarten, Beschluss v. 6. 2. 2002 – 34 M 8002/02 – DGVZ 2002, 77
H.Stummeyer
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#6

09.09.2010, 13:17

silvester hat geschrieben:Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu.
AG Saarbrücken, Beschluss vom 14.06.2005 – 108 M 1308/05 B – DJB 2006, 496

Sowohl für die antragsgemäße Nachbesserung/Ergänzung des Vermögensverzeichnisses als auch für eine entsprechende Ablehnung entsteht keine gesonderte Gebühr, da das Nachbesserungs-/ Ergänzungsverfahren Teil des ursprünglichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist.
LG Dresden, Beschluss vom 19.05.2005, Az. 8 T 0332/05, JurBüro 2005, 608

Fällt keine Gebühr an, so gibt es auch keine allgemeine Auslagenpauschale.
Bei richtiger Sachbehandlung hätte die EV nicht abgenommen werden dürfen und ggf. im ursprünglichen Termin auf einen neuen Termin geladen werden müssen. Hier fällt dadurch keine erneute Gebühr für die Zustellung der Ladung an. Damit fällt auch das Wegegeld weg.

Muss ein Vermögensverzeichnis wegen unrichtiger Sachbehandlung nachgebessert werden, dann sind auch die Kosten für die dadurch notwendig gewordene Verhaftung des Schuldners nicht zu erheben.
AG Bln-Tiergarten, Beschluss v. 6. 2. 2002 – 34 M 8002/02 – DGVZ 2002, 77
Was die Ablehnung der Nachbesserung angeht, gibt es (natürlich) auch genug gegenteilige Meinungen.
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