2 Insolvenzverfahren vor unterschiedlichen Gerichten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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n.n.
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#1

19.08.2010, 17:31

Ich habe hier einen Schuldner, der im Jahre 2005 ein IN-Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt eröffnet hat.
Nun sind wir angeschrieben worden von einem anderen InsoVerwalter aus Bielefeld, dass der Schuldner ein IN-Verfahren in 2009 vor dem dortigen AG eröffnet hat. Das erste Verfahren aus 2005 ist noch nicht abgeschlossen. Der Schuldner ist lediglich umgezogen.

Ist dies möglich?

Es könnte sich ja auch um Namensgleichheit handeln, aber offensichtlich hat der Schuldner uns als Gläubiger angegeben?!

Kann mir jemand helfen?
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Eve80
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#2

20.08.2010, 08:54

Dazu fällt mir spontan nur eine Möglichkeit ein, weil wir das selbst gerade haben:

Wenn der Schuldner selbständig tätig ist, hat der IV die Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb des Schuldners nach § 35 II InsO freizugeben. Damit ist der Schuldner für alles, was seine selbständige Tätigkeit betrifft, wieder allein verantwortlich. Und wenn das daneben geht, stellt er eben (nochmal) Insolvenzantrag für die neuen, aus der Geschäftstätigkeit nach Freigabe entstandenen Schulden, obwohl das andere Verfahren noch läuft.

Wie das im Einzelnen abläuft, kann ich dir leider auch nicht sagen. Wir haben das jetzt zum 1. Mal, dass wir Verwalter für nen Schuldner sind, der so die 2. Eröffnung bekommen hat, und haben auch recht blöd geschaut :-)

Namensgleichheit wär natürlich auch möglich ;-)
Gina

#3

20.08.2010, 09:35

Die Frage würde ich so aus dem Bauch raus mit Nein beantworten. Nein geht nicht. Aber ich finde grade in der InsO keine schlüssige Begründung dafür. Er kann nur - so bislang meine Auffassung - nicht in beiden Verfahren Restschuldbefreiung erlangen.

In welchem Verfahrensstand ist denn Verfahren 1 aus 2005? Schon in der Wohlverhaltensphase oder noch im Insolvenzverfahren?

:|
Eve80
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#4

20.08.2010, 10:29

@ Gina: du meinst die 10-Jahres-Frist nach § 290 I Nr. 3 InsO, oder? Dafür brauchts dann aber wieder nen Gläubiger im Schlusstermin und die sind - normalerweisle - nicht vorhanden.
Gina

#5

20.08.2010, 10:51

Ja, darauf wollte ich raus. Leider interessieren sich Gläubiger für nix.... Aber nun ist ja ein Gläubiger da :wink: , der zumindest im zweiten Verfahren die Versagung bewirken kann, wenn denn im ersten schon erteilt wurde. Die Ankündigung der RSB reicht ja wohl nicht. Wenn nicht, weiß auch nicht. Irgendwo ist ´ne Lücke, die ich noch nicht gefunden habe. :?

Möglich wäre, dass der Schuldner den RSB-Antrag im ersten Verfahren zurücknimmt/zurückgenommen hat. :?:

Kann ja nicht sein, dass im ersten Verfahren nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die RSB erteilt wird und dann im zweiten Verfahren noch mal, nur weil dort schon Schlusstermin war und kein Gläubiger einen entsprechenden Versagungsantrag gestellt hat.

Vielleicht kommt man ihm über § 290 Nr. 6 InsO auch bei? Muss er im Antrag mitteilen, dass schon ein Verfahren läuft? Wäre es grob fahrlässig, wenn er dies unterlässt?

Hab noch nix Schlaues gefunden, finde die Konstellation aber prüfungswürdig.
BabyBen

#6

20.08.2010, 11:23

n.n. es könnte möglich sein, dass in dem Verfahren aus Frankfurt kein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wurde. Dann ist unter bestimmten Bedingungen die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens möglich. Wenn der Schuldner zwischenzeitlich umgezogen ist, dann eben auch vor einem anderen Gericht.
Gina

#7

20.08.2010, 12:01

So, nun haben wir alle "Wenns", "Abers" und "Könnte-seins" durch.

@n. n.:
sach ma´watt dazu! :!: :D
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#8

20.08.2010, 15:16

Aber wenn es ein Fall ist, wie von Eve80 geschildert, dann würde das bedeuten, dass der gleiche Gläubiger wegen zwei unterschiedlicher Forderungen gegen den Schuldner tätig wird.

Muss bei der 10-Jahres-Frist ein Gläubiger die Versagung beantragen? Ich dachte, das würde das Gericht prüfen im Laufe des Verfahrens oder vor Eröffnung oder so.

Fragen über Fragen.
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Gina

#9

20.08.2010, 16:10

Versagungsanträge können nur Gläubiger stellen :!: Bedauerlicherweise geht da gar nichts von Amts wegen. Und noch bedauerlicher ist, dass sich in der Regel keine Gläubiger für sowas interessieren.

Außerdem sehe ich im Moment weder für die eine, noch für die andere Sache einen Versagungsgrund.
Wenn ich das richtig sehe, ist dem Schuldner in dem ersten Verfahre noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden. Wenn dies doch passiert, kann die Threadstarterin im zweiten Verfahren im Schlusstermin den Versagungsantrag auf Grundlage des § 290 InsO stellen. Wenn es denn erst nach Erteilung der RSB im ersten Verfahren zum Schlusstermin im zweiten Verfahren kommt.

Wird ihm im ersten Verfahren die RSB erteilt, während im zweiten Verfahren schon die Wohlverhaltensphase läuft, käme ein Versagungsantrag nur noch nach § 296 InsO in Frage. Und da wird nicht darauf abgestellt, dass eine Versagung beantragt werden kann, weil der Schuldner schon ein Mal in den letzten 10 Jahren eine RSB erhalten hat. :shock:

Das scheint nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen. :|
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#10

23.08.2010, 11:01

Danke, danke für die vielen Antworten, ich schaue jetzt erst einmal, wie weit das Verfahren aus 2005 ist, kenne den genauen Verfahrenstand nicht. Aber ich denke, im 2. Verfahren kann ich dann die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
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