Wenn die Ausfertigungen als Ausfertigung gekennzeichet sind (§ 49 BeUrkG), kann muß und wird der GV auch diese so nehmen und es fallen weder Dokumentenpauschale noch Beglaubigungsgebühr an.
Sind die Mehrfertigungen aber mit "Abschrift" gekennzeichnet, so handelt es sich eben nicht um Ausfertigungen.
Im Zweifel kann man gegen die Kostenrechnung Erinnerung einlegen.
Gebühren vom GVZ richtig?
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da wir kein Siegel haben, sind unsere Ausfertigungen vom GVZ zu beglaubigen. Ist ja blöd! Danke, silvester!
Dann reicht es ja auch hin, wenn wir das Ding nur einfach losschicken und der GVZ muß es kopieren und beglaubigen. Oder kostet das dann doppelt?
Dann reicht es ja auch hin, wenn wir das Ding nur einfach losschicken und der GVZ muß es kopieren und beglaubigen. Oder kostet das dann doppelt?
Das Leben ist kurz, brutal, einsam, erschreckend, voller Schicksalsschläge... und dann stirbt man auch noch! Woody Allen
In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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Besteht die Zustellung in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, so achtet der Gerichtsvollzieher darauf, dass ein ordnungsgemäßer Beglaubigungsvermerk vorhanden ist.
Die Beglaubigung geschieht
a) bei allen von der Partei unmittelbar oder durch Vermittlung der Geschäftsstelle erteilten Aufträgen durch den zustellenden Gerichtsvollzieher, soweit sie nicht schon durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist...
Für die Beglaubigung sind gemäß § 25 EGZPO auch in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommenen Erlaubnisinhaber (Kammerrechtsbeistände) zuständig, jedoch nicht Prozessagenten sowie Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 RBerG.
Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwalt kann auch die Beglaubigung der zur (von ihm betriebenen) Zustellung einer vollstreckbaren Notariatsurkunde erforderlichen Abschriften vornehmen
AG Bonn vom 31.08.92 Az.: 24 M 784/92
Die Beglaubigung geschieht
a) bei allen von der Partei unmittelbar oder durch Vermittlung der Geschäftsstelle erteilten Aufträgen durch den zustellenden Gerichtsvollzieher, soweit sie nicht schon durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist...
Für die Beglaubigung sind gemäß § 25 EGZPO auch in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommenen Erlaubnisinhaber (Kammerrechtsbeistände) zuständig, jedoch nicht Prozessagenten sowie Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 RBerG.
Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwalt kann auch die Beglaubigung der zur (von ihm betriebenen) Zustellung einer vollstreckbaren Notariatsurkunde erforderlichen Abschriften vornehmen
AG Bonn vom 31.08.92 Az.: 24 M 784/92