Zustellung Notarurkunde durch GVZ - wie?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
wayona
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#1

16.08.2010, 09:48

wir haben eine vollstreckbare ausfertigung einer notarurkunde und wollen hieraus die ZV betreiben. hierfür benötigt man doch noch die zustellung durch den gerichtsvollzieher. reicht es hier, wenn der gerichtsvollzieher eine beglaubigte abschrift zustellt? muß ich dem gerichtsvollzieher den originaltitel mit überstellen, damit dieser die zustellung vornimmt oder wie verhält sich das?
silvester
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#2

16.08.2010, 10:09

Die Ausfertigung und eine beglaubigte Abschrift (je Schuldner)an den Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Zustellung geben.
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Badeschlappe26
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#3

16.08.2010, 13:28

Wenn du eh ZV oder ZV/eV-Kombi-Antrag machen willst, kann das auch gleichzeitig geschehen. Musst du nicht vorher zeitaufwendig zustellen lassen. Wir haben im ZV-Antrag immer drin: "Nötigenfalls soll der Titel zugestellt werden." (oder so ähnlich, "nötigenfalls" klingt mir jetzt irgendwie komisch ... ?)

Nur, wenn du PfüB machen willst, musst du vorher zustellen lassen.
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wayona
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#4

16.08.2010, 13:53

ja wir wollen einen pfüb beantragen. da geht das meines erachtens nicht mit der gleichzeitigen zustellung, weil dann ja noch die wartefrist zu beachten ist oder liege ich da jetzt falsch?
Entchen23
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#5

16.08.2010, 13:59

also wir beantragen:

"den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen sowie die Zusstellung an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO zu vermitteln"

Das müsste reichen...

LG
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Badeschlappe26
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#6

16.08.2010, 14:03

@wayona: liegst richtig, es geht nicht. Wenn du den PfüB beantragst, muss die Zustellung vorher erledigt sein.

@entchen23: es geht um die Zustellung des Titels an den Schuldner nicht um die Zustellung Pfüb an DS :wink:
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#7

16.08.2010, 14:05

Hups :oops:

ich dachte das wäre schon erledigt.... *schon still bin* ;o)
LG
Jupp03/11

#8

16.08.2010, 14:51

Badeschlappe26 hat geschrieben:Wenn du eh ZV oder ZV/eV-Kombi-Antrag machen willst, kann das auch gleichzeitig geschehen. Musst du nicht vorher zeitaufwendig zustellen lassen. Wir haben im ZV-Antrag immer drin: "Nötigenfalls soll der Titel zugestellt werden." (oder so ähnlich, "nötigenfalls" klingt mir jetzt irgendwie komisch ... ?)

Nur, wenn du PfüB machen willst, musst du vorher zustellen lassen.
das geht bei notariellen Urkunden eben nicht, 14-tägige Wartefrist
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Badeschlappe26
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#9

16.08.2010, 15:08

Hä? Wenn GVZ den Auftrag hat zuzustellen und dann ZV zu machen? Wo liegt da das Problem? Kann er doch erst zustellen und sich dann dem Rest vom Auftrag widmen, oder?!
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Jupp03/11

#10

16.08.2010, 15:17

lies mal § 798 ZPO
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