Hallo zusammen!
Ich hätte da mal wieder ein Problem:
Wir sind Kläger. Wir haben ein Urteil vorliegen, in dem die Beklagte dazu verurteilt wurde, an Eides statt zu versichern, dass sie ihre Angaben im Nachlassverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig gemacht hat, wie sie dazu in der Lage war.
Termin für die e.V. wurde anberaumt, musste dann aber zwei Tage vorher verlegt werden, weil die Schuldnerin im Krankenhaus war, Attest liegt auch vor. Neuer Termin hätte heut sein sollen. Am Montag hat der Rechtspfleger angerufen und gemeint, dass auch dieser Termin verlegt werden muss, weil ein neues Attest vorliegt.
Meine Chefin ist jetzt der Meinung, dass die Beklagte durch immer wieder neue Attests versucht, der Abgabe der e.V. zu entgehen.
Aber gibt es denn, mal von § 888 ZPO abgesehen, eine Möglichkeit irgendwie zu bewirken, dass die die e. V. jetzt mal so langsam abgeben muss. Meine Chefin meinte, man könnte ja den Rechtspfleger zu ihr ins Krankenhaus schicken. . .
Ich persönlich bin der Meinung, dass wir hier überhaupt keine Handhabe haben, irgendwie irgendwas zu vollstrecken, denn auch wenn es sich jetzt echt lange hinzieht lag die Frau nunmal im Krankenhaus und ist ausweislich Attest immer noch krank. . .
Was meint ihr?
Abgabe der e.V. - Rechtspfleger zum Schuldner schicken?
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 339
- Registriert: 09.02.2010, 12:55
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
Puh, so einen Fall hatte ich auch noch nicht... kurze Frage: wer hat denn den Termin zur Abgabe der eV bestimmt? Einmal kurz um die Ecke gedacht: Ist eine im Krankenhaus abgegebene eV für Euch überhaupt ok? Nicht, dass der Beklagten später einfällt, sie musste Schmerzmittel nehmen und war sich nicht bewusst, was sie unterschrieben hat?
Was steht im Attest drin? Schuldnerin ist krank oder aber ist sie aufgrund Krankheit verhandlungsunfähig?
So einen Fall hatte ich auch noch nicht.
Ich würde jetzt mal vermuten, dass man den Rechtspfleger nicht ins Krankenhaus schicken kann. Aber ein Notar kann auch ins Krankenhaus gehen. Nur ob man den da einfach hinschicken kann, ohne dass die Beklagte damit einverstanden ist, würde ich bezweifeln. Kann ein Gerichtsvollzieher so etwas auch machen?
Ich würde jetzt mal vermuten, dass man den Rechtspfleger nicht ins Krankenhaus schicken kann. Aber ein Notar kann auch ins Krankenhaus gehen. Nur ob man den da einfach hinschicken kann, ohne dass die Beklagte damit einverstanden ist, würde ich bezweifeln. Kann ein Gerichtsvollzieher so etwas auch machen?
- advocatus diaboli
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 837
- Registriert: 25.05.2007, 21:24
- Beruf: Assessor / Beamter
- Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges
Ja, da die Zwangsvollstreckung an jedem Ort möglich ist, an dem der Schuldner angetroffen wird.Trulla79 hat geschrieben:Kann ein Gerichtsvollzieher so etwas auch machen?
Entscheidend ist für Krankenhaus-Fälle, wie Ernie schon schrieb, was genau im Attest steht, d.h. Reiseunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit. Liegt lediglich erstere vor, ist die Abnahme der eV im Krankenhaus grundsätzlich möglich. Gleichwohl entbindet das natürlich nicht davon, sich zuvor mittels des persönlichen Eindrucks von der Verhandlungsfähigkeit zu überzeugen.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 776
- Registriert: 15.12.2008, 14:10
Nein, die Abnahme der eV nach 889 ZPO ist Rechtspflegerzuständigkeit (§ 20 Nr. 17 RpflG).advocatus diaboli hat geschrieben:Ja, da die Zwangsvollstreckung an jedem Ort möglich ist, an dem der Schuldner angetroffen wird.Trulla79 hat geschrieben:Kann ein Gerichtsvollzieher so etwas auch machen?
- advocatus diaboli
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 837
- Registriert: 25.05.2007, 21:24
- Beruf: Assessor / Beamter
- Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges
Ich ging davon aus, daß die Frage von Trulla79 sich als Ergänzungsfrage darauf bezog, wie es sich verhält, wenn der GV die eV abnehmen soll.
Meine Frage nach einer möglichen Zuständigkeit des GV bezog sich auf den geschilderten Fall. Dass der GV generell überall die e.V. abnehmen kann, ist mir bekannt.
Aber kann denn nun ein Rechtspfleger auch ins Krankenhaus gehen, angenommen es handelt sich nicht um Verhandlungunfähigkeit?
Aber kann denn nun ein Rechtspfleger auch ins Krankenhaus gehen, angenommen es handelt sich nicht um Verhandlungunfähigkeit?
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 776
- Registriert: 15.12.2008, 14:10
Kann sicherlich, aber muss?
- advocatus diaboli
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 837
- Registriert: 25.05.2007, 21:24
- Beruf: Assessor / Beamter
- Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges
Ich sehe da kein Problem, formal ist das m.E. schlicht eine nichtöffentliche Sitzung außerhalb des Gerichts.