Zug-um-Zug Vollstreckung Gläubigerverzug

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Elfeo
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#11

13.11.2012, 09:50

Ich denke als erstes mal, dass der in Annahmeverzug befindliche Schuldner hinsichtlich der Herausgabe der Zug um Zug geschuldeten Sache nicht gegen den Gläubiger vollstrecken kann. Vielmehr hindert die Zug-um-Zug-Verurteilung nur den Gläubiger daran ohne Anbieten der seinerseits geschuldeten Sache zu vollstrecken. Dieses Vollstreckungshindernis wird durch die Feststellung des Annahmeverzug beseitigt.

Dann treten die weiteren Folgen des Annahmeverzuges ein.
Da wäre 1. der Verzugsschaden, der hier in den Kosten der Aufbewahrung der Sache besteht. Ich denke man kann mit der Berechnung desselben, also der Drohung mit weiteren finanziellen Belastungen, die Annahmebereitschaft "erzwingen".
Im Übrigen gelten für Geld und hinterlegbare Sachen die §§ 373 ff. BGB (Hinterlegung - kommt bei einem Kinderbett wohl nicht in Frage) und für nicht hinterlegbare Sachen die §§ 383 ff. BGB, also die öffentliche Versteigerung nach Androhung mit anschließender Hinterlegung des Erlöses.
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Katharina80
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#12

14.11.2012, 13:49

@Ernie: Wie eine Vollstreckung abläuft ist schon klar. Mir hat sich nur die Frage gestellt, ob ich wegen der Zug-um-Zug Geschichte die herauszugebende Sache zur Befriedigung pfänden und verwerten darf, da sie dann nicht ja nicht mehr vorhanden ist und der Anspruch auf Zahlung dann ja erlöschen würde. Oder denke ich da zu verquer?

@Elfeo: Das hat mir schonmal weitergeholfen
Giesi085
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#13

15.05.2014, 07:45

Ich weiß, dass es bestimmt einige nicht mehr hören können, aber wenn man die Suchfunktion benutzt und nicht genau das findet, was man sucht, möchte einem doch einfach nur geholfen werden...

Ich habe mich jetzt hier im Forum durchgesucht, aber nicht in Beantwortung meiner Frage und ich hoffe, dass Ihr mir helfen könnt, weil ich und mein Chef wahrscheinlich zu kompliziert denken:
Wir haben folgendes Urteil "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.000,00 nebst Zinsen .... Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw ... Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet"

Unser Mandant (= Kläger) wohnt in Duisburg, der Beklagte wohnt in Uetersen. Der Pkw befindet sich im Besitz unseres Mandanten (=Kläger), allerdings bei einem Bekannten in Rheinberg.

Wir wollen für unseren Mandanten an das Geld kommen, der Beklagte will den Pkw auch nicht abholen.

Was nun?

Ist es wirklich so einfach einen üblichen ZV-Auftrag in das bewegliche Vermögen in des Schuldners in den Pkw?
Zuständig GVZ-Verteilerstelle in Rheinberg?
Kann unser Mandant das Fahrzeug erwerben unter Abschreibung des Titels (der Pkw ist ja keine €10.000,00 wert) zum Mindesterlös des vom GVZ angedachten Preises für den Pkw? Wenn die Abschreibung erfolgt ist, kann ich dann einfach einen ZV kombi machen wegen dem Rest der Forderung?
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Liesel
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#14

15.05.2014, 09:51

Möchte der Mandant denn das Auto haben?

Da Annahmeverzug bereits festgestellt wurde, kannst du normal vollstrecken.
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#15

15.05.2014, 10:02

Unser Mandant möchte das Auto gerade nicht haben...höchstens zum weiterverkaufen. Also normal ZV Kombi oder ZV in den Pkw? Ist dann die GVZ-Stelle des AG Rheinberg zuständig (da wo das Auto sich befindet)?
Ziel ist es gerade, dass unser Mandant das Auto "los wird", damit er sich nicht mehr darum kümmern muss.
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#16

15.05.2014, 16:02

Ich brauche wirklich Hilfe... :(
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#17

15.05.2014, 17:14

Also entweder du pfändest zunächst das Auto, läßt es durch den GV versteigern und versuchst dann die noch offene Forderung über ZV/PfÜB zu bekommen oder du versuchst alles über ZV/PfÜB beizutreiben (Annahmeverzug ist ja bereits festgestellt). Bei der 2. Alternative bleibt allerdings das Auto dort wo es ist, wenn der Schuldner es nicht irgendwann freiwillig abholt.
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#18

16.05.2014, 09:51

Danke Dir Liesel :)
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