Hallöchen,
habe mal eine Frage bezüglich Beratungshilfeabrechnung in Strafsachen.
Ist es richtig, dass bei Strafsachen grundsätzlich nur eine Beratungsgebühr zzgl. Mwst. abgerechnet werden darf, auch wenn nach der Beratungstätigkeit noch außergerichtlicher Schriftwechsel stattfindet?
Beratungshilfe abrechnen in Strafsachen
- advocatus diaboli
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Ja, das ergibt sich aus § 2 Abs. 2 BerHG: "In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt."
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Ich darf auch nie mehr als nur die Beratungsgebühr abrechnen... Ich habs mal "probiert", da kam ein ordentliches Schreiben zurück...
- advocatus diaboli
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Akteneinsicht ist in Strafsachen immer nötig. Man kann ja schlecht ohne Kenntnis der Akte bzw. des genauen Tatvorwurfs und des (bisherigen) Ermittlungsergebnisses beraten.
Wenn aber lediglich die Beratung vergütet wird, frage ich mich inwieweit dann Aufwendungen erstattet werden?!
Bob, Du bist gefragt
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Bin zwar nicht Bob, meine aber, daß das wie folgt herzuleiten ist:
Nach § 44 RVG erhält der RA Vergütung nach dem RVG aus der Landeskasse (da fehlt also schon ein/e Einschränkung/Hinweis, daß Aufwendungen nicht erstattet werden). Die Vorbemerkung 2.5 zu Ziff. 2500 ff RVG-VV bezieht sich nur darauf, daß Gebühren nur nach diesem Abschnitt entstehen.
Im Ergebnis ergibt sich der Anspruch daher m.E. aus Vorbem. 7 Abs. 1 RVG-VV: "Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der II Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB)I verlangen."
Nach § 44 RVG erhält der RA Vergütung nach dem RVG aus der Landeskasse (da fehlt also schon ein/e Einschränkung/Hinweis, daß Aufwendungen nicht erstattet werden). Die Vorbemerkung 2.5 zu Ziff. 2500 ff RVG-VV bezieht sich nur darauf, daß Gebühren nur nach diesem Abschnitt entstehen.
Im Ergebnis ergibt sich der Anspruch daher m.E. aus Vorbem. 7 Abs. 1 RVG-VV: "Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der II Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB)I verlangen."
Sehr interessant. Ich habe jetzt auch überlegt .
Die Legaldefinition der Vergütung ( § 1 RVG) sind Gebühren und Auslagen (hier liegt die Betonung auf UND). Wenn die Staatskasse auf Grund des Berechtigungsscheines der Vergütungsschuldner ist, so müsste sie dann auch diese Auslagen erstatten, gell?!
Die Legaldefinition der Vergütung ( § 1 RVG) sind Gebühren und Auslagen (hier liegt die Betonung auf UND). Wenn die Staatskasse auf Grund des Berechtigungsscheines der Vergütungsschuldner ist, so müsste sie dann auch diese Auslagen erstatten, gell?!
- advocatus diaboli
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Das sehe ich auch so, denn m.E. ist die Vorbem. 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 675, 670 BGB ja neben Ziff. 7000 ff ein eigener Auslagentatbestand.
Habt ihr damit denn mal Probleme gehabt, daß die Aktenversendungspauschale zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gerechnet wurde?
Habt ihr damit denn mal Probleme gehabt, daß die Aktenversendungspauschale zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gerechnet wurde?