PKH weitere Vergütung, wie funktioniert das?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
eva3003
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#1

09.10.2007, 14:48

Wenn PKH bewilligt wurde, gibt es doch die sog. weitere Vergütung, also die Differenz zwischen Wahlanwaltsgebühren und PKH-Gebühren.

Wie funktioniert das denn in der Praxis? Ich habe das nur in der Schule gelernt.

Wie muss der Mandant das bezahlen? Er muss höchsten 48 Monatsraten bezahlen, aber muss er, wenn die PKH-Gebühren mit weniger Monatsraten vollständig bezahlt sind, die restlichen Monatsraten trotzdem weiterzahlen und wir bekommen dann die weitere Vergütung?

Wie ist es, wenn der Mandant uns einen Vorschuss bezahlt hat und im Nachhinein wird PKH bewilligt? Müssen wir den Vorschuss dann an den Mandanten zurückzahlen oder müssen wir den behalten und von den Gebühren, die wir bei der Staatskasse geltend machen, abziehen?

Und grade vorher habe ich in einer Familiensache gesehen, dass zwei KFAs gemacht wurde, einmal mit PKH-Gebühren und dann der gleiche mit Wahlanwaltsgebühren abzgl. den PKH-Gebühren. Muss das dann der Gegner zahlen oder wie?

Wäre sehr froh über eine Erklärung. Ich hab noch nie so was gehabt und mich würde es mal interessieren, wie das in der Praxis gehandhabt wird.
eve

#2

09.10.2007, 14:55

PKH ohne Ratenzahlung (122 Abs. 3 ZPO) : Kein Vergütungsanspruch gegen den Mandanten, außer er zahlt freiwillig und vorbehaltslos.

PKH mit Ratenzahlung (120 ZPO, 122 Abs. 3 ZPO): Kein Vergütungsanspruch gegen Mandanten, hier treibt die Justizkasse jedoch die Raten solange ein, bis Wahlanwaltsvergütung des RA (Differenz) gedeckt ist (wie ein Treuhänder eben)

Vorschusszahlungen müssen dem Gericht immer angezgeigt werden. WEnn Differenz zwischen PKH und Wahlanwaltsvergütung besteht, darf der RA das behalten. Vorschuss dennoch anzeigen.

Wenn Mdt. PKH hat und gewinnt ( §§ 123, 126 ZPO, 103 ffZPO), dann einmal PKH-Vergütungsfestsetzung und Festsetzung gegen die Gegenseite (hier Zahlung der Staatskasse aber mit angeben).

Reicht Dir das auf die Schnelle?
eva3003
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#3

09.10.2007, 15:05

Ja, das ist ganz verständlich so.

Und wenn alle Raten bei der Justizkasse bezahlt sind, bekommen wir von der Justizkasse die weitere Vergütung oder wie?

Wenn wir einen Vorschuss vom Mandanten bekommen, müssen wir ihn zwar bei der PKH-Abrechnung gegenüber dem Gericht anzeigen, aber nicht anrechnen? Oder doch?

Stell mich echt blöd an... :oops:
eve

#5

09.10.2007, 15:14

Genau. Er leistet die Raten direkt an das Gericht. Erstmal wird die Zahlung auf die von der Staatskasse geleistete PKH Vergütung angerechnet, die weiteren Raten auf die Wahlanwaltsvergütung. Das Gericht kehrt diese Zahlung dann an den RA aus.

Bevor PKH bewilligt wurde, dürft Ihr einen Vorschuss anfordern. Danach (als nach Beiordnung) nicht!!!!!!!! Diese Zahlung müsst ihr in dem PKH_Vergütungsfestsetzungsantrag angeben. NIEMALS an den Mandanten zurückzahlen. WEnn eine Differenz zwischen Wahlanwalts- u. PKH-Gebühren besteht, rechnet das Gericht diese Zahlung nicht auf die PKH Vergütung an. Nur wenn es keine Differenz gibt, wird selbstverständlich dieser Betrag vom PKH-Endbetrag abgezogen.
Gast

#6

09.10.2007, 15:27

Die Wahlanwaltsgebührenrechnung immer mit der PKH Abrechnung bei Gericht einreichen, wenn PKH bewilligt wurde. Auch wenn PKH ratenfrei ist, heißt es noch lange nicht, dass es so bleibt, denn der Mandant wird vom Gericht ja lange Zeit immer wieder kontrolliert, ob sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Wenn dann doch noch ne Ratenzahlung rauskommt, dann habt Ihr die Wahlanwaltsgebühren schon mit beantragt. Bei Ra-Micro wird das ja automatisch mit gemacht im PKH-Vergütungsantrag
eve

#7

09.10.2007, 15:38

Muss nicht unbedingt. In dem Fall macht es das Gericht von Amts wegen.
StineP

#8

09.10.2007, 15:46

Das glaube ich auch.
Gast

#9

09.10.2007, 15:48

Aber doch nicht im GUTEN MECKLENBURG-VORPOMMERN!!!
Hier schläft doch noch Alles:)
StineP

#10

09.10.2007, 15:54

Du meinst, das v.A.W gibts da noch gar nicht? ;)
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