Fahrtkosten im KfA der Gegenseite

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ilona
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#1

02.10.2007, 14:36

Hallihallo!

Kurze Frage, habe in alten Threads keine passende Antwort gefunden:

Ich habe einen KfA der Beklagtenseite (wir: Kläger) vorliegen zum prüfen. Mein Anwalt will aber gern die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld anfechten (35 Euro insgesamt).
Anhängig war die Sache vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck, die Anwälte der Gegenseite sitzen in München, und haben jetzt die Fahrt zum AG berechnet.

Wie soll ich den Schriftsatz an das Gericht jetzt formulieren? Bzw. haben wir überhaupt eine Chance oder hat der Beklagten-Anwalt die Kosten völlig zu Recht angesetzt.

Danke und Grüße!
Andreas

#2

02.10.2007, 14:40

Wo ist der Wohnsitz des Beklagten - München oder Fürstenfeldbruck ?

Hat der Beklagte sich, obwohl wohnhaft in FFB und Rechtsstreit in FFB, in München einen RA genommen und damit mutwillig Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld produziert, würde ich genau damit argumentieren, und daß es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 ZPO handelt.

Wohnt der Beklagte allerdings in M und hat sich RAe aus M geholt, sollte die Berechnung von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld nicht zu beanstanden sein.
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Ilona
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#3

02.10.2007, 14:57

Der Beklagte hat Wohnsitz im AG-Bezirk von FFB.
Also werd ich mal ein kurzes Schreiben mit § 91 fertigen.
Mal sehen obs durchgeht.


Danke!
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Bino
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#5

02.10.2007, 20:01

Wir bemängeln das generell immer, schon für die Mandanten.
Wenns dann doch mit einer entsprechenden Begründung festgesetzt wird, dann fechten wir den Beschluss aber nicht an.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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