Gebühren beim Aufforderungsschreiben

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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cattaw

#1

23.08.2005, 10:17

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Halli Hallo.

Ich habe da mal eine Frage.
Beim anwaltlichen Aufforderungsschreiben, werden ja die Gebühren in Ansatz gebracht. Also lt. RVG die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG.

Meine Frage ist jetzt, wo steht, dass diese in Ansatz gebracht werden müssen?

Klar, jeder Anwalt bringt sie in Ansatz, wäre ja auch schön blöd wenn nicht, aber mein Chef will nun halt wissen, ob man die Gebühren brechnen muss oder nur "darf.

Vielen Dank im Voraus.
Gruß
Catta
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happykitcat
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#2

23.08.2005, 11:39

Hallo cattaw, :D

also mein Chef ist der Meinung, dass dies in § 49 b der BRAO geregelt. Schaue dort doch einfach mal nach.

Dort steht nämlich, dass der Anwalt die Gebühren gemäß der gesetzlichen Vorgaben abzurechnen hat. - Ich weiß jetzt aber nicht, ob Dein Chef diese Regelung meinte oder eben nicht. - :?:

Liebe Grüße aus dem regnerischen Berlin

Katja :pcwink:
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Gast

#3

23.08.2005, 13:31

Hallo Cattaw,

ich denke dies ergibt sich auch aus § 280 BGB, wonach der Gläubiger als Schadenersatz der durch die Pflichtverletzung des Schuldners (in den meisten Fällen wohl Nichtbezahlung einer Rechnung) entstehenden Schaden (die Anwaltskosten) vom Schuldner ersetzt verlangen kann. :engel2

Es ist also m. M. nach zwar keine Pflicht des Anwalts diesen "Schadenersatz" gleich mit geltend zu machen, ist jedoch aber für die weitere Rechtsverfolgung von Vorteil. Ich denke auch aus Sicht von Haftungsfragen zwischen Anwalt und Mandant ist es wichtig den Verzugsschaden geltend zu machen.

Aber bei mir in der Kanzlei vergessen das die Damen und Herren Chef´s auch mal gerne und dafür gibt es ja dann uns, die allseits geliebten Fachangestellten. Ohne die ja so manches, zumindest in unserer Kanzlei vor den Baum gehen würde. :applaus

Liebe Grüße
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