Nr. 3309 VV RVG bei Mitvergleich eines nicht anhängigen Verfahrens

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
jaaeenniiee
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#1

22.11.2022, 17:04

Hallo!

Ich bin grade dabei, die Kostennote für einer unserer Akten zu erstellen.

Streitwert 1: 1.700,00€ (wegen Beheizbarkeit des Hauses, Antrag auf Erlass von Ordnungsgeld wg. Nichterbringung der Anordnung aus ergangenem Beschluss)
Streitwert 2: 2.481,84€ (Klage der Gegenseite auf Räumung)
Beides verschiedene Aktenzeichen bei Gericht.

Hier wurden nun beide Fälle in einer Verhandlung besprochen und es wurde ein Vergleich über beide Sachen besprochen. Eine natürlich nicht anhängig. Das mit dem Mehrwert und der 1,3 Grenze gem. § 15 (2) RVG habe ich alles beachtet und berechnet. Nun folgendes:

In Verfahren 1 wurde ein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gestellt, bevor die Klage der Gegenseite kam. Hier nehme ich nun die Gebühr Nr. 3309 VV RVG. Aber aus welchem Wert? Nehme ich die 0,3 aus dem Wert des 1. Verfahrens (heißt aus 1.700,00€) oder wie auch bei der Einigungsgebühr aus dem Wert beider Verfahren zusammen (heißt aus 4.181,84€) ?

Muss ich wegen einem von uns gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch noch eine andere Gebühr dazu berechnen, die ich jetzt noch nicht drin habe?
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#2

23.11.2022, 08:45

Ordnungsmittel, einstweilige Verfügung, Klage - 3 Angelegenheiten

War das Ordnungsmittelverfahren mit terminiert oder ist das einfach in der Klage mit verhandelt worden?
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#3

02.12.2022, 09:09

Grade habe ich gesehen, dass der Termin gar nicht stattgefunden hat, da die Parteien sich vorher verglichen haben. Eine Einigung wurde in beiden Sachen herbeigeführt, in einem Beschluss zusammen. Auf den Antrag auf Ordnungsmittel wurde hier dann gar nicht weiter eingegangen. Der Antrag auf Ordnungsmittel wurde in Verfahren 1 mit dem Streitwert 1.700,00€ gestellt. Meine Rechnung sieht jetzt wie folgt aus:

1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG, aus 2.481,84€ - 288,60€
0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. " VV RVG, aus 1.700,00€ - 132,80€
(§ 15 (3) RVG - 1,3 aus 4.181,84€ = 434,20€ - wird nicht überschritten)
0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG, aus 1.700,00€ - 49,90€
1,2 fiktive Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, aus 4.181,84€ - 400,80€
1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG, aus 4.181,84 - 334,00€
PTE, Nr. 7002 VV RVG - 20,00€
-------------------------------------------
Zwischensumme - 1.226,10€
19% USt gem. Nr. 7008 VV RVG - 232,96€
Auslagen USt-frei (EMA) - 8,00€
------------------------------------------
Gesamt - 1.467,06€

PKH wurde in beiden Verfahren bewilligt. Hier ändert sich ja aber nichts an den Kosten, richtig?

Wäre die Rechnung so richtig oder muss ich die Nr. 3309 VV RVG auch mit in dem Mehrwert anrechnen irgendwie?

Ich bedanke mich schonmal für eure Hilfe .)
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#4

05.12.2022, 12:35

Wenn Du die 0,3 gesondert abrechnen willst, musst Du die auf die 0,8 anrechnen.
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#5

05.12.2022, 13:47

:zustimm Anahid. Und ich würde dann für die 3309 auch noch PTE dazu nehmen.
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#6

05.12.2022, 14:55

Aber nur bei gesonderter Abrechnung Icerose. ;-)
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#7

06.12.2022, 09:39

Anahid hat geschrieben:
05.12.2022, 14:55
Aber nur bei gesonderter Abrechnung Icerose. ;-)
Selbstverständlich. :thx :knutsch
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#8

06.12.2022, 15:57

heißt ich kann die Kostennote so lassen, kann aber auch 2 daraus machen (also einmal die 1,3 VG + TG + PTE + UST und einmal die 0,8 VG + 0,3 VG + PTE + UST ? Oder muss ich die 0,3 in dieser Ausführung auch anrechnen?
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#9

07.12.2022, 09:15

Jetzt haben wir dich verwirrt - sorry.
Wie Anahid in Beitrag #4 schon schrieb, muss die 0,3 Gebühr angerechnet werden, wenn du eine extra Rechnung dafür machst.
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#10

07.12.2022, 09:57

Du hast 2 Verfahren. Entsprechend kannst Du 2 Rechnungen machen. In dem einen Verfahren machst Du die Rechnung, wie Du sie geschrieben hast. Willst Du das andere Verfahren - also die 0,3 VG - aber auch abrechnen in einer gesonderten Rechnung, dann musst Du in Deiner hier schon aufgestellten Rechnung die 0,3 anrechnen.
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