Nr. 3309 VV RVG bei Mitvergleich eines nicht anhängigen Verfahrens
Verfasst: 22.11.2022, 17:04
Hallo!
Ich bin grade dabei, die Kostennote für einer unserer Akten zu erstellen.
Streitwert 1: 1.700,00€ (wegen Beheizbarkeit des Hauses, Antrag auf Erlass von Ordnungsgeld wg. Nichterbringung der Anordnung aus ergangenem Beschluss)
Streitwert 2: 2.481,84€ (Klage der Gegenseite auf Räumung)
Beides verschiedene Aktenzeichen bei Gericht.
Hier wurden nun beide Fälle in einer Verhandlung besprochen und es wurde ein Vergleich über beide Sachen besprochen. Eine natürlich nicht anhängig. Das mit dem Mehrwert und der 1,3 Grenze gem. § 15 (2) RVG habe ich alles beachtet und berechnet. Nun folgendes:
In Verfahren 1 wurde ein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gestellt, bevor die Klage der Gegenseite kam. Hier nehme ich nun die Gebühr Nr. 3309 VV RVG. Aber aus welchem Wert? Nehme ich die 0,3 aus dem Wert des 1. Verfahrens (heißt aus 1.700,00€) oder wie auch bei der Einigungsgebühr aus dem Wert beider Verfahren zusammen (heißt aus 4.181,84€) ?
Muss ich wegen einem von uns gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch noch eine andere Gebühr dazu berechnen, die ich jetzt noch nicht drin habe?
Ich bin grade dabei, die Kostennote für einer unserer Akten zu erstellen.
Streitwert 1: 1.700,00€ (wegen Beheizbarkeit des Hauses, Antrag auf Erlass von Ordnungsgeld wg. Nichterbringung der Anordnung aus ergangenem Beschluss)
Streitwert 2: 2.481,84€ (Klage der Gegenseite auf Räumung)
Beides verschiedene Aktenzeichen bei Gericht.
Hier wurden nun beide Fälle in einer Verhandlung besprochen und es wurde ein Vergleich über beide Sachen besprochen. Eine natürlich nicht anhängig. Das mit dem Mehrwert und der 1,3 Grenze gem. § 15 (2) RVG habe ich alles beachtet und berechnet. Nun folgendes:
In Verfahren 1 wurde ein Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gestellt, bevor die Klage der Gegenseite kam. Hier nehme ich nun die Gebühr Nr. 3309 VV RVG. Aber aus welchem Wert? Nehme ich die 0,3 aus dem Wert des 1. Verfahrens (heißt aus 1.700,00€) oder wie auch bei der Einigungsgebühr aus dem Wert beider Verfahren zusammen (heißt aus 4.181,84€) ?
Muss ich wegen einem von uns gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch noch eine andere Gebühr dazu berechnen, die ich jetzt noch nicht drin habe?