Gebührenrechnung- Verfahrensdifferenzgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

27.09.2007, 13:17

Hallo zusammen!

Ich brauche Hilfe für eine Kostenrechnung, die mir (als Berufsanfängerin) irgendwie zu hoch ist.

Zu dem Fall habe ich nur wenige Angaben, bzw. nur die Streitwertfestsetzung durch das Gericht. Diese lautet:

Die Kosten werden festgesetzt

für den Antrag zu 1) auf 14.000 €
für den Antrag zu 2) auf 5.000 €

für Nr. 1 des Vergleiches auf 5.000 €
für Nr. 3 des Vergleiches auf 14.000 €.


Wie müsste in einem solchen Fall die Kostenrechnung ausschauen?

Meine Idee wäre Verfahrensgebühr Nr. 3100 über 19.000, Termingebühr, Einigungsgebühr, Auslagen, MwSt

Vielleicht muss aber auch mit der Verfahrensdifferenzgebühr gearbeitet werden???

Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank!
StineP

#2

27.09.2007, 13:19

Differenzverfahrensgebühr heißt das gute Ding...

Antrag zu 2. war außergerichtlich???

Oder sind beide Forderungen gerichtlich gewesen?
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Strubbel
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#3

27.09.2007, 13:28

Ist Antrag 1 Nummer 3 des Vergleichs und Antrag 2 Nummer 1 oder sind da verschiedene Sachen verglichen worden?

So richtig verstehe ich die Streitwerte da jetzt nicht. Vielleicht kannst du den Zusammenhang mal kurz erläutern?
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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NicoleH
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#4

27.09.2007, 13:42

Es scheinen verschiedene Sachen zu sein.

Entweder ist beides gerichtlich und entspricht Einigungen über verschiedene Klageanträge (hier müsste dann der GSW addiert werden und EInigungsgebühr aus der Summe der GSW), oder es handelt sich um die gerichtliche Eingung bei einem Antrag und die andere EInigung ist über "nicht rechtshängige Ansprüche". Dann wäre folgende Abrechnung zu tun:

0,8 VG aus dem GSW von "nicht rechtshängigen Ansprüchen"
1,3 VG aus dem GSW mit Klageanspruch
hier dann den Höchstwert bilden also eine 1,3 VG aus der Summe beider GSW und nach § 15 III RVG abgleichen
1,2 TG aus SUmme beider GSW
1,0 EG aus dem GSW des KLageanspruchs
1,5 EG aus dem GSW des "nicht rechtshängigen Anspruchs"
hier wieder Höchstwert bilden, also 1,5 EG aus Summe beider GSW und nach § 15 III RVG abgleichen
AP
UST
Summe
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Strubbel
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#5

27.09.2007, 13:43

Wenn es so ist, dann stimm ich dir zu.

Aber ich versteh die Sache grad irgendwie nicht...
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
StineP

#6

27.09.2007, 13:44

Ich auch nicht. Und bevor wir hier über ungelegte Eier diskutieren, soll Puma doch bitte mal den Sachverhalt darlegen. Ich hätte sonst nämlich auch noch ne Rechnung, aber das tut jetzt nicht not - führt nur zur Verwirrung!
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#7

27.09.2007, 13:45

Steht was in dem Urteil oder VErgleich über den "Mehrwert"?
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Pepsi
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#8

27.09.2007, 13:47

jo ne Angabe, ob da n außerger. Vergleich mit bei ist, wäre schon hilfreich..
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Strubbel
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#9

27.09.2007, 13:49

Du sagst es, Pepsi. Da wollen wir helfen und können nicht... ;)
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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#10

27.09.2007, 14:19

hat sich das problem geklärt?
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