Sofortige Beschwerde gegen PKH-Beschluss Nr. 3500 VV RVG - abrechnen oder geht die auf?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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WörkWörk
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#1

29.06.2021, 14:23

Hallo,
ich bin gerade dabei ein paar alte Akten durchzugehen und Mahnungen zu schreiben. Jetzt bin ich über eine Rechnung in einer PKH-Angelegenheit gestolpert:

Der Mandant hat im PKH-Verfahren nicht rechtzeitig reagiert und bestimmte Belege nicht übersandt. Daraufhin wurde PKH mit Ratenzahlung genehmigt. Wir haben in seinem Auftrag und nach Aufklärung über die Kostentragungspflicht sofortige Beschwerde erhoben. Ist es richtig, dass wir jetzt die Hauptsache über PKH abgerechnet haben aber diese Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG direkt von unserem Mandanten verlangen?
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Adora Belle
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#2

29.06.2021, 15:03

Ja, ist richtig. §127 Abs.4 ZPO - keine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren.
WörkWörk
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#3

29.06.2021, 15:42

Danke.
WörkWörk
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#4

29.06.2021, 17:22

Kann man diese Gebühren eigentlich festsetzen lassen?
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#5

30.06.2021, 11:32

§11 RVG
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